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Umzug Schwerbehinderte

Zuschuss beim Umzug für Schwerbehinderte: Erstattung bei Pflegebedürftigkeit

Wir von Butler Umzüge sind uns bewusst, dass ein Umzug für schwerbehinderte Menschen eine besondere Herausforderung darstellen kann. Insbesondere wenn es sich um einen Umzug mit einem behinderten Kind handelt. 

Doch keine Sorge! Wir unterstützen Familien in solchen Situationen. Bei uns profitieren Sie neben unserem erstklassigen Umzugsservice von einem komfortablen Rundum-sorglos-Paket

Unser einfühlsames Team steht Ihnen von der Planung bis zur Durchführung zur Seite, um Ihren Umzug so entspannt wie möglich zu gestalten und dabei die Bedürfnisse Ihres Kindes zu berücksichtigen.

Wussten Sie außerdem, dass es sogar einen Zuschuss bei einem Umzug für Schwerbehinderte gibt?

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Ein wichtiger Aspekt hierfür ist der Grad der Behinderung (GdB), der angibt, in welchem Maße eine Person durch körperliche oder geistige Beeinträchtigungen in ihrem Alltag eingeschränkt ist. 

Die Höhe der Vorteile bemisst sich also am GdB. Nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) gibt es unterschiedliche Pauschalbeträge, welche von 310,00 Euro bis 3.700,00 Euro variieren.

Dennoch können die Zuschüsse vom Staat für Schwerbehinderte dazu beitragen, die Umzugskosten zum Teil oder vollständig zu decken und ihnen damit die finanzielle Belastung zu nehmen.

Bei Butler Umzüge unterstützen wir Sie nicht nur mit unserem exzellenten Service, sondern informieren Sie auch über Ihre Möglichkeiten, finanzielle Unterstützung für Ihren Umzug zu erhalten.

Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an unter 030 84 51 88 55

Wir beraten Sie gern. 

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So macht Umziehen Spaß

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Pflegegrad und Umzugskosten: finanzielle Entlastung möglich

Steht Ihnen ein Zuschuss zu, sollten Sie diesen auch in Anspruch nehmen. Die Pflegekasse gewährt unter Umständen einen Zuschuss in Höhe von bis zu 4.000 Euro für Ihre Umzugskosten.

Erfolgt der Umzug in eine Wohnung, die besser an die körperlichen Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person angepasst ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten. Das kann zum Beispiel eine barrierefrei ausgebaute Wohnung sein, in der die Selbstständigkeit gesteigert oder eine häusliche Pflege ermöglicht wird.

Wichtig ist, dass der Umzug zu einer merklichen Verbesserung des Wohnumfeldes führt.

Bereits ab Pflegestufe 1 kann laut §28a Abs. 1 Nr. 5 SGB XI ein Antrag auf Zuschuss für den Umzug in eine barrierefreie Wohnung gestellt werden.

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Systematic relocation planning

Voraussetzungen für die Erstattung von Umzugskosten mit einem Pflegegrad

Damit die Umzugskosten von der Pflegekasse erstattet werden, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Dazu gehören unter anderem diese Aspekte:

  • Die häusliche Pflege wird durch den Umzug überhaupt erst ermöglicht.
  • Mit dem Umzug geht eine zukünftige Barrierefreiheit einher.
  • Der Umzug ermöglicht der pflegebedürftigen Person eine weitestgehend selbstständige Lebensführung.
  • Durch den Umzug reduziert sich die Abhängigkeit von der Hilfe Außenstehender.

Gegebenenfalls liegt auch dann eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme vor, wenn die pflegebedürftige Person von einer höher gelegenen Etage ins Erdgeschoss zieht.

Auch ein Treppenlift, der eine technische Unterstützung im Haushalt darstellt, kann durch die Pflegekasse bezuschusst werden. Dies würde auch einen Umbau der aktuellen Ausstattung einschließen, insofern es dadurch zu einer Verbesserung des persönlichen Wohnumfeldes kommt.

Umzüge in vollstationäre Einrichtungen sind hingegen vom Zuschuss ausgenommen.

Weil Umziehen Vertrauenssache ist

Behindertes Kind im Pflegeheim – wer zahlt?

Wenn Eltern die schwierige Entscheidung treffen müssen, ihr behindertes Kind in ein Pflegeheim zu geben, stellt sich oft die Frage: Wer trägt die Kosten dafür?

Die Antwort hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Grundsätzlich ist die Finanzierung von Pflegeheimplätzen für Kinder mit Behinderungen komplex. In vielen Fällen übernimmt zunächst der Sozialhilfeträger die Kosten, insbesondere wenn die Eltern nicht in der Lage sind, diese selbst zu tragen. 

Dabei wird geprüft, ob das Einkommen und Vermögen der Eltern ausreicht, um die Unterbringungskosten zu decken. Falls nicht, springt das Sozialamt ein.

Eine weitere wichtige Rolle spielt der Pflegegrad des Kindes. Dieser wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt und bestimmt den Umfang der Pflegeleistungen sowie die finanzielle Unterstützung. Je nach Pflegegrad übernehmen die Pflegekassen einen Teil der Kosten für die Unterbringung und Pflege.

Zusätzlich können auch Leistungen der Eingliederungshilfe eine Rolle spielen, welche seit Januar 2020 gemäß dem Bundesteilhabegesetz die Aufwendungen für Therapie und persönliche Unterstützung zahlt.

Diese Leistungen sollen Menschen mit Behinderungen dabei unterstützen, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen und können unter Umständen auch die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim abdecken.

Es ist wichtig zu beachten, dass die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen je nach Bundesland variieren können. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig von einem erfahrenen Sozialarbeiter oder einer Beratungsstelle für Menschen mit Behinderungen beraten zu lassen, um die individuelle Situation zu klären und die bestmögliche Unterstützung zu erhalten.

Umzugskosten bei Pflegegrad 3: Was wird übernommen?

Mit Pflegegrad 3 werden überwiegend Menschen eingestuft, die kognitive Einschränkungen aufweisen. Das bedeutet, sie kommen im Alltag nicht selbstständig zurecht.

Laut §40 Abs.4 Sozialgesetzbuch XI kann die Pflegekasse einen finanziellen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro zur Verbesserung des Wohnumfeldes durch den Umzug gestatten. 

Wie viel die Pflegekasse pro pflegebedürftiger Person tatsächlich auszahlt, hängt von den Aufwendungen ab. Ziehen mehrere Personen aus einem Haushalt um oder bilden eine Pflege-Wohngemeinschaft, ist sogar ein Zuschuss von bis zu 16.000 Euro möglich.

Den Antrag für die Umzugskostenbeihilfe stellen Sie direkt bei der Pflegekasse. Diese überprüft – häufig in Zusammenarbeit mit der Krankenkasse – ob die neue Wohnung geeignet ist.

Wenn sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen ändert, sollten Sie in jedem Fall die Pflegekasse informieren. Eine Neubewertung kann zu einer Änderung des Pflegegrades führen und damit einen Umzug erfordern, wenn sich die Pflegebedürfnisse ändern.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, übernimmt die Pflegekasse erneut einen Teil der Umzugskosten.

Zu den erstattungsfähigen Ausgaben gehören Beratungskosten durch anerkannte Organisationen sowie die Bezahlung professioneller Umzugshelfer oder die Erstattung von Fahrtkosten von privaten Helfern.

Haben Familienmitglieder oder Freunde aufgrund des Umzugs einen Verdienstausfall und können diesen belegen, springt die Pflegekasse ebenfalls ein. Des Weiteren werden Materialkosten und Gebühren wie Parkgenehmigungen oder ein Halteverbot vor der Wohnung erstattet.

Die Höhe des erstattungsfähigen Betrags für den Umzug wird von der Pflegekasse nach einer gründlichen Prüfung der Ausgaben festgelegt. Alle Leistungen sind dabei optional.

Der genehmigte Betrag variiert und erreicht nicht immer den gesetzlichen Höchstwert von 4.000 Euro. Die Pflegekasse überweist das Geld in der Regel direkt an das Umzugsunternehmen oder erstattet es dem Pflegebedürftigen, wenn dieser die Kosten vorab ausgelegt hat.

Suchen Sie noch nach einer Umzugsfirma für Ihren Umzug bei Pflegegrad 3, sind Sie bei Butler Umzüge an der richtigen Adresse.

Wir unterstützen Sie von A bis Z, damit Sie sich in Ihrer neuen Umgebung schnell wohlfühlen.

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