Zuschuss für Umzugskosten bei der AOK Plus Krankenkasse in Leipzig
Die AOK Plus Krankenkasse ist eine der größten gesetzlichen Krankenkassen in Sachsen und Thüringen und bietet ihren Versicherten in Leipzig umfangreiche Unterstützung, insbesondere für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit, die einen Umzug planen.
Ein Umzug kann für Menschen mit Beeinträchtigungen eine enorme Herausforderung darstellen, sei es aufgrund physischer, psychischer oder organisatorischer Hürden.
Die Pflegekasse der AOK Plus kann unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse für Umzugskosten gewähren, die dazu beitragen, die Lebensqualität und Selbstständigkeit der Betroffenen zu verbessern.
Die AOK Plus Krankenkasse in Leipzig betreut rund 3,4 Millionen Versicherte in Sachsen und Thüringen und verfügt über mehrere Beratungszentren in der Stadt, die auch in englischer Sprache beraten.
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Hintergrund der Umzugskostenübernahme

Die AOK Plus Krankenkasse arbeitet eng mit ihrer integrierten Pflegekasse zusammen, um Leistungen für pflegebedürftige Personen und Menschen mit Behinderungen bereitzustellen. Gemäß § 40 Abs. 1 SGB XI (Sozialgesetzbuch XI) können Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, einschließlich Umzugskosten, gewährt werden, wenn diese notwendig sind, um die häusliche Pflege zu ermöglichen, zu erleichtern oder eine selbstständige Lebensführung zu fördern.
Der Zuschuss beträgt bis zu 4.180 Euro pro Person (Stand 2025), wobei in Wohngruppen mit mehreren pflegebedürftigen Personen ein Gesamtzuschuss von bis zu 16.720 Euro möglich ist.
Die AOK Plus bietet in Leipzig umfassende Beratungsleistungen an, einschließlich sechs modern ausgestatteter Beratungszentren mit Welcome-Management, die auch für internationale Versicherte zugänglich sind. Die Pflegekasse prüft jeden Antrag individuell, wobei die Notwendigkeit des Umzugs und die Eignung der neuen Wohnung im Vordergrund stehen.
Der Begriff „Menschen mit Behinderungen“ umfasst in diesem Kontext Personen mit körperlichen, psychischen oder geistigen Beeinträchtigungen, die einen anerkannten Pflegegrad besitzen.
Die rechtliche Grundlage für die Umzugskostenübernahme ist § 40 SGB XI.
- Barrierefreiheit: Umzug in eine Wohnung ohne Hindernisse wie Treppen oder enge Türen.
- Pflegeerleichterung: Umzug in die Nähe von pflegenden Angehörigen oder medizinischen Einrichtungen.
- Selbstständigkeit: Förderung einer eigenständigen Lebensführung durch geeignete Wohnverhältnisse.
- Unzumutbarkeit von Umbauten: Wenn bauliche Anpassungen in der aktuellen Wohnung nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer sind, kann ein Umzug bezuschusst werden.
Ein anerkannter Pflegegrad (1 bis 5) ist Voraussetzung für die Beantragung. Der Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst (MD) nach einer Begutachtung festgelegt. Selbst bei Pflegegrad 1, der geringfügige Beeinträchtigungen umfasst, können Versicherte den vollen Zuschuss erhalten.
Die AOK Plus betont, dass der Antrag vor Beginn des Umzugs gestellt werden muss, um eine Bewilligung sicherzustellen .












