Die LKH Landeskrankenhilfe in Deutschland übernimmt im Bereich der Umzugskosten vornehmlich eine beratende Rolle und unterstützt Pflegebedürftige durch ihr Pflegeportal und Assistenzleistungen.
Die eigentliche Umzugskostenförderung erfolgt durch die gesetzliche Pflegekasse, sofern ein anerkannter Pflegegrad vorliegt und der Umzug medizinisch notwendig ist, um die Lebensqualität und Pflege zu verbessern. Bis zu 4.180 Euro können erstattet werden, beispielsweise bei Umzügen in barrierefreie Wohnungen oder betreutes Wohnen.
Die Antragstellung erfordert umfangreiche Nachweise, darunter ärztliche Befunde, Kostenvoranschläge, Fotodokumentationen und ggf. Begutachtung durch medizinische Dienste.
Die Kooperation mit spezialisierten Umzugsunternehmen wie Butler Umzüge GmbH erleichtert die praktische Durchführung und unterstützt die Antragsteller bei der Einreichung der Formalitäten.
Für Menschen ohne Pflegegrad oder ohne medizinische Begründung sind Umzugskostenübernahmen durch LKH bzw. Pflegekasse nicht möglich, hier kommen ggf. andere Förderprogramme oder private Unterstützung in Betracht.
Die gesetzliche Grundlage für Zuschüsse zu Umzugskosten bei pflegebedingten Umzügen bildet § 40 Absatz 4 SGB XI. Dort wird geregelt, dass Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, zu denen auch Umzüge in barrierefreie Wohnungen zählen, von der Pflegeversicherung mit bis zu 4.180 Euro gefördert werden können.
Basisanforderungen für die Förderung
Weitere Fördermöglichkeiten
Zusätzlich zur Pflegekasse bieten:
Die LKH selbst, als Pflegezusatzversicherer, unterstützt überwiegend beratend und vermittelnd, nicht direkt finanziell für Umzüge oder Wohnumbau.
Pflegegrad als Grundvoraussetzung
Ein anerkannter Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 1) ist zwingend für einen Umzugszuschuss. Er dokumentiert eine Pflegebedürftigkeit, die den Bedarf eines barrierefreien Wohnens begründet.
Medizinische und pflegerische Notwendigkeit
Umzug bzw. Wohnumfeldverbesserungen müssen medizinisch notwendig sein. Dies bestätigt ein ärztlicher Befund oder Gutachten sowie ggf. eine Einschätzung des Medizinischen Dienstes (z.B. Medicproof).
Nachweis und Antragsunterlagen
Folgende Unterlagen werden typischerweise benötigt:
Umzugskostenträger
Grundsätzlich ist die Pflegekasse zuständig für die Übernahme der Umzugskosten bis zur genannten Höchstsumme. Die LKH kann in ihrer Rolle als Pflegezusatzversicherer zusätzliche Beratungs- und Assistenzleistungen anbieten.
Die LKH bietet ihren Versicherten kostenlose Beratung über das LKH-Pflegeportal und vermittelt Hilfsdienste wie ambulante Pflege oder Unterstützung bei der Planung des Pflegealltags.
Was wird übernommen?
Was wird nicht übernommen?
Maximaler Zuschuss
Die Pflegekasse erstattet Umzugskosten bis zu einem Höchstbetrag von circa 4.180 Euro gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI.
Frau M. lebt mit Pflegegrad 3 in einer Wohnung ohne Aufzug und engen Türen. Der Umzug in eine ebenerdige Wohnung mit barrierefreien Zugängen wird medizinisch verordnet und dient der Selbstständigkeit. Die Pflegekasse bewilligt einen Zuschuss von 4.000 Euro für Umzugskosten, nachdem Kostenvoranschläge eingereicht wurden.
Herr K. besitzt Pflegegrad 2 und einen Schwerbehindertenausweis. Ein Umzug ins betreute Wohnen wird notwendig. Die Pflegekasse übernimmt Umzugskosten bis zur Höchstgrenze, die LKH berät zu ergänzenden Assistenzleistungen während der Eingewöhnung.
Frau B. hat keinen Pflegegrad, möchte aber aus gesundheitlichen Gründen umziehen. Die Pflegekasse lehnte eine Kostenübernahme ab, da kein Pflegegrad vorliegt. Alternative Förderprogramme der KfW und Kommunen wurden geprüft.
Die Butler Umzüge GmbH mit Sitz in Berlin ist spezialisiert auf senioren- und behindertengerechte Umzüge. Im Rahmen der Kooperation mit der LKH bietet Butler:
Die Kooperation erleichtert Versicherten der LKH den Umzug, insbesondere wenn Pflegegrad und medizinische Notwendigkeit vorliegen.
Ja, wenn Sie einen anerkannten Pflegegrad haben und der Umzug medizinisch notwendig ist, übernimmt die Pflegekasse Umzugskosten bis zu 4.180 Euro. Die LKH berät Sie hierbei.
Direkte Kostenübernahmen erfolgen nicht durch die LKH, sondern durch die Pflegekasse; die LKH unterstützt mit Beratung und Vermittlung von Leistungen.
Pflegegradnachweis, ärztliches Gutachten, Kostenvoranschläge, Fotodokumentationen der Wohnsituation und eine Begründung der Notwendigkeit.
Ohne Pflegegrad gibt es generell keinen Anspruch über die Pflegekasse; alternative Förderungen durch KfW oder kommunale Programme sind möglich.
Nein, nur gewerbliche Umzugsunternehmen werden erstattet.
In der Regel einmal pro Maßnahme oder Umzug, weitere Anträge sind möglich bei Nachweis weiterer medizinischer Notwendigkeit.
Die LKH bietet Vermittlung und Beratung, spezialisierte Unternehmen wie Butler Umzüge GmbH übernehmen die praktische Durchführung.