Ein Umzug im höheren Alter oder mit Pflegebedürftigkeit ist eine große Herausforderung. Die Nürnberger Krankenversicherung als Träger der Pflegepflichtversicherung stellt dafür Zuschüsse zur Verfügung, die Betroffenen entscheidend helfen können.
Mit bis zu 4.180 Euro pro pflegebedürftiger Person lässt sich ein Umzug in eine barrierefreie und pflegegerechte Umgebung realisieren. Entscheidend ist eine rechtzeitige Antragstellung mit klarer medizinischer Begründung und sauberen Kostenvoranschlägen.
Die Praxis zeigt: Mit professioneller Unterstützung wie durch die Butler Umzüge GmbH können sowohl die organisatorischen Hürden als auch die formalen Anforderungen der Pflegekasse erfolgreich gemeistert werden. Dadurch wird nicht nur eine finanzielle Entlastung erreicht, sondern auch die Lebensqualität der Betroffenen nachhaltig verbessert.
Die Nürnberger Krankenversicherung AG gehört zur Nürnberger Versicherungsgruppe und bietet unterschiedliche Produkte im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung an. Hierzu zählen:
Während die Pflegepflichtversicherung bestimmte Leistungen gesetzlich festlegt, können Zusatzversicherungen ergänzende finanzielle Unterstützung bieten. Für Umzugskosten ist jedoch in erster Linie die Pflegepflichtversicherung zuständig, wenn die Voraussetzungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XI) erfüllt sind.
Die Rechtsbasis für Zuschüsse zu Umzugskosten findet sich im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI), insbesondere in:
Die zentrale Regelung ist § 40 Abs. 4 SGB XI:
„Die Pflegekassen können Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen zur Verfügung stellen, soweit dadurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt wird.“
Dazu zählen nicht nur Umbauten im Badezimmer oder die Installation eines Treppenlifts, sondern in bestimmten Fällen auch der Umzug in eine geeignetere Wohnung, wenn dieser zur Entlastung der Pflegesituation beiträgt.
Damit die Nürnberger Krankenversicherung als Pflegekasse einen Zuschuss zu Umzugskosten gewährt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Pflegekasse der Nürnberger Versicherung zahlt für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, zu denen auch ein Umzug gehören kann:
Die Zuschüsse decken in der Regel folgende Kosten ab:
Nicht übernommen werden in der Regel: Kosten für Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, Maklergebühren oder Kautionen.
Herr M., 65 Jahre, sitzt nach einem Schlaganfall im Rollstuhl. Seine Altbauwohnung im 3. Stock ist ohne Aufzug nicht bewohnbar. Mit Pflegegrad 3 und einem Attest seines Neurologen beantragt er einen Zuschuss für den Umzug in eine barrierefreie Erdgeschosswohnung. Die Nürnberger übernimmt 4.000 Euro der Umzugskosten.
Ehepaar H., beide über 80 Jahre, verfügen über Pflegegrad 2 und 4. Da das Familienhaus zu groß und pflegeunfreundlich ist, ziehen sie in eine barrierearme Seniorenwohnung. Die Pflegekasse übernimmt zweimal je 4.000 Euro, also 8.000 Euro, als Zuschuss.
Frau M., 58 Jahre, Pflegegrad 1, beantragt statt eines Umzugs einen Zuschuss für den Umbau Ihres Badezimmers. Auch hier übernimmt die Pflegekasse Kosten von bis zu 4.000 Euro.
Ein Partner für pflegebedingte Umzüge ist die Butler Umzüge GmbH mit Sitz in Berlin. Dieses Unternehmen hat sich auf seniorengerechte und barrierefreie Umzüge spezialisiert. Vorteile einer Kooperation mit einem professionellen Unternehmen:
Für Antragsteller ist dies ein Vorteil, da saubere und transparente Rechnungsstellungen die Bewilligungschancen deutlich erhöhen.
Schwerbehinderte Menschen mit Pflegegrad erhalten bis zu 4.000 Euro Zuschuss von der Pflegekasse für notwendige Umzüge.
Neben Umzugskosten können Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wie Treppenlift, Türverbreiterung oder Badumbau beantragt werden.
Kosten für das Umzugsunternehmen, Transportmittel und notwendiges Material. Nicht: Kaution, Makler, Schönheitsreparaturen.
Alle pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad (mind. PG 1), wenn der Umzug die Pflege erleichtert.
Maximal 4.000 Euro pro Person und Maßnahme.
Ein Zuschuss kann erneut beantragt werden, wenn später eine weitere notwendige Maßnahme entsteht. Es handelt sich nicht um eine einmalige Leistung fürs gesamte Leben.