Die BKK Energie unterstützt pflegebedürftige Menschen in Deutschland zuverlässig bei Umzügen, wenn diese zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes notwendig sind.
Der Weg zum Zuschuss ist mit einigen bürokratischen Hürden verbunden, aber lohnend, wenn alle Voraussetzungen beachtet werden.
Eine gründliche Vorbereitung, lückenlose Nachweise und die Beratung durch Experten wie Butler Umzüge helfen, den Wechsel stressfrei und finanziell abgesichert zu gestalten.
Der maximale Zuschuss von bis zu 4.180 Euro kann vieles ermöglichen – von der Finanzierung des Umzugs bis hin zu notwendigen Umbauten für ein selbstbestimmtes Leben im neuen Zuhause.
Die Pflegekasse der BKK Energie unterstützt Umzüge bei Pflegebedürftigkeit, sofern diese als wohnumfeldverbessernde Maßnahme anerkannt werden. Der Zuschuss beträgt maximal 4.180 Euro pro Maßnahme und Person, wobei mehrere hilfsbedürftige Personen im Haushalt den Maximalbetrag erhöhen können. Die Antragstellung und das gesamte Verfahren orientieren sich an den bundesweit geltenden Vorgaben, wobei die Pflegekasse eigene Formulare und Prüfkriterien vorschreibt.
Die BKK Energie fördert Umzüge nur dann, wenn eine objektive Notwendigkeit vorliegt und andere Alternativen ausgeschöpft sind. Förderfähige Maßnahmen umfassen:
Neben Umzugskosten selbst werden bei Bedarf auch Umbauarbeiten in der neuen Wohnung mit einbezogen, wie Badumbau, Türverbreiterung, fest installierte Rampen, technische Hilfen etc..
Maximalbetrag
Aufwendungen, die bezuschusst werden
Keine pauschale Auszahlung
Der Zuschuss orientiert sich konkret an den nachgewiesenen Kosten. Es gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Die Pflegekasse prüft, ob günstigere Alternativen möglich wären (z.B. Einbau von Hilfsmitteln statt Umzug).
Art des Antrags
Die BKK Energie prüft die Maßnahme ggf. in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst und kann Rückfragen stellen oder weitere Gutachten verlangen. Die Bearbeitungsfrist beträgt meist drei Wochen.
Ein professioneller Umzugsdienstleister wie Butler Umzüge bietet spezielle Services für pflegebedürftige Menschen und begleitet die Antragstellung:
Hinweis: Die Maßnahme (Umzug und ggf. Umbau) darf erst begonnen werden, wenn der Zuschuss offiziell bewilligt wurde. Unvollständige Anträge oder fehlende Nachweise können zur Ablehnung führen.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten nicht immer vollständig. Falls nach Prüfung eine Restzahlung offenbleibt, können Sozialamt oder ggf. andere Kostenträger beteiligt werden – insbesondere bei Beziehern von ALG II oder Grundsicherung. Voraussetzung ist die „Angemessenheit“ der Maßnahme und die bewiesene finanzielle Bedürftigkeit.
Pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 1, die unbedingt eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme umsetzen müssen, um die häusliche Pflege zu erleichtern.
Bis zu 4.180 Euro Zuschuss pro Maßnahme und Person für Umzugskosten und wohnumfeldverbessernde Anpassungen der neuen Wohnung.
Wenn die neue Wohnung barrierefrei, behindertengerecht und die Pflege deutlich erleichtert wird. Zudem muss der Umzug medizinisch oder pflegerisch notwendig sein.
In der Regel werden freiwillige Umzüge ins Pflegeheim nicht bezuschusst. Nur bei nachweisbarer Notwendigkeit und gemäß Einzelfallprüfung sind Ausnahmen möglich. Das gilt insbesondere für den Wechsel von Wohnung zu Pflegeeinrichtung.
Türverbreiterungen, fest installierte Rampen, Treppenlifter, Umbau des Bades zu einer bodengleichen Dusche, rollstuhlgerechte Küchen oder absenkbare Möbel sind typische förderfähige Maßnahmen. Auch technische Hilfen können gefördert werden.
Alle Nachweise zur Pflegebedürftigkeit, ärztliche oder pflegefachliche Atteste, detaillierte Begründung der Maßnahme, Kostenvoranschlag, Beschreibung der neuen Wohnung und ggf. Vollmacht.
Ja, die Kosten werden nur übernommen, wenn die Maßnahme vor Beginn beantragt und bewilligt wurde. Rückwirkende Kostenerstattung ist ausgeschlossen.
Antragsformular einreichen, alle Unterlagen beifügen, Prüfung durch Pflegekasse abwarten, Bewilligung abwarten, Maßnahmen umsetzen, Rechnungen einreichen, Auszahlung erhalten.
Restkosten können beim Sozialamt beantragt werden, sofern Bedürftigkeit vorliegt. Auch andere Kostenträger können beteiligt werden – prüfen Sie alternative Finanzierungsmöglichkeiten.