Ein Umzug im Kontext der Pflegebedürftigkeit ist eine komplexe Herausforderung, die über rein finanzielle Aspekte hinausgeht. Betroffene müssen nicht nur organisatorisch und emotional viel stemmen, sondern stehen auch vor bürokratischen Hürden. Die SDK-Pflegepflichtversicherung ermöglicht durch Zuschüsse nach § 40 Abs. 4 SGB XI eine wesentliche Entlastung.
Die rechtzeitige Antragstellung, die detaillierte Dokumentation sowie die Einreichung mehrerer nachvollziehbarer Kostenvoranschläge sind entscheidend für die Bewilligung. In der Praxis zeigt sich, dass eine enge Abstimmung mit professionellen Umzugsunternehmen wie Butler Umzüge nicht nur organisatorisch entlastet, sondern den ganzen Prozess vereinfacht.
Damit bleibt die Botschaft klar: Pflegebedürftige sollen nicht durch ungeeigneten Wohnraum in ihrer Selbstständigkeit gehemmt werden. Der Zuschuss zu Umzugskosten über die SDK-Pflegepflichtversicherung kann dazu beitragen, ein Leben in Würde und mit bestmöglicher Selbstbestimmung zu gewährleisten.
Pflegebedürftige Menschen stehen häufig vor besonderen Herausforderungen in ihrem Alltag. Treppen, enge Türen, ungeeignete Bäder oder das Fehlen von Aufzügen in Mehrfamilienhäusern können ihre Selbstständigkeit massiv einschränken. Ein Wohnungswechsel in eine barrierefreie, pflegegerechte Immobilie ist daher für viele Betroffene kein Luxus, sondern eine zwingende Notwendigkeit.
Ein Umzug unter solchen Umständen bringt nicht nur organisatorische Hürden, sondern auch emotionale Belastungen mit sich. Für ältere Menschen oder Menschen mit Einschränkungen bedeutet ein Wohnungswechsel häufig den Abschied aus einer vertrauten Umgebung. Gleichzeitig erfordert der Umzug präzise Planung und finanzielle Mittel, die für Pflegebedürftige oft nur begrenzt verfügbar sind.
Das Ziel der finanziellen Förderung durch Pflegekassen und somit auch die SDK-Pflegepflichtversicherung besteht darin, den Betroffenen ein selbstbestimmtes Leben in einer den Pflegeanforderungen entsprechenden Umgebung zu ermöglichen. Mit Zuschüssen für Umzugskosten kann die pflegerechte Anpassung des Wohnumfeldes wesentlich erleichtert werden.
Zuschüsse zu Umzugskosten fallen unter die Regelungen zu „Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes“. Nach § 40 Abs. 4 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf finanzielle Unterstützung, wenn eine Maßnahme dazu dient, die Pflege zuhause zu erleichtern, die Selbstständigkeit zu fördern oder eine Heimunterbringung zu vermeiden.
Voraussetzungen
Anerkannter Pflegegrad 1 bis 5
Nachweis, dass der aktuelle Wohnraum ungeeignet ist
Nachweis, dass die neue Wohnung barriereärmer oder pflegegerechter ist
Antragstellung vor der Durchführung des Umzugs
Abgrenzung zur Krankenversicherung
Zu betonen ist, dass es sich hierbei nicht um eine klassische Leistung der SDK-Krankenversicherung handelt. Vielmehr ist die Pflegepflichtversicherung, die bei der SDK gekoppelt ist, für diese Zuschüsse zuständig. Private Krankenversicherungsleistungen decken in der Regel keine derartigen Kosten ab.
Pflegegrad als Basis
Die Einstufung in einen Pflegegrad stellt die zentrale Anspruchsvoraussetzung dar. Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes beginnt bereits ab Pflegegrad 1, wenngleich der Unterstützungsbedarf in niedrigen Pflegegraden geringer ist.
Nachweis der medizinischen Notwendigkeit
Ohne fundierte Begründung kann kein Zuschuss gewährt werden. Ärztliche Atteste, Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK) oder bei Privatversicherten die Einschätzung durch Medicproof belegen, dass der Umzug im Sinne einer Wohnumfeldverbesserung erforderlich ist.
Geeignete neue Wohnung
Die neue Wohnung muss in wesentlichen Punkten pflegegerechter sein, beispielsweise:
Stufenloser Zugang
Verbreiterte Türen für Rollatoren oder Rollstühle
Barrierefreies Badezimmer
Innenliegender Aufzug bei mehrstöckigen Gebäuden
Antrag vor dem Umzug
Ein formaler Antrag bei der Pflegekasse der SDK muss zwingend vor dem Umzug eingereicht werden. Erfolgt der Umzug ohne Genehmigung, entfällt in der Regel der Anspruch auf Kostenerstattung.
Förderfähige Leistungen
Kosten für Umzugsunternehmen (Transport, Arbeitsaufwand)
Transportkosten bei privater Organisation (z. B. Mietwagen)
Materialkosten wie Kartons und Schutzfolien
Anpassungen von Möbeln (z. B. Umstellung für behindertengerechten Zugang)
Nicht förderfähige Leistungen
Umzüge in Alten- oder Pflegeheime
Komfort- oder Luxusleistungen (z. B. Neumöblierung, Schönheitsrenovierungen)
Reine Kostenersparnisse ohne Bezug zur Pflege
Antrag auf Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung (z. B. SDK-Formular 1.301b)
Pflegegradbescheid (Nachweis Pflegegrad 1–5)
Gutachten MDK oder Medicproof zur Bestätigung des Pflegegrades
Ärztliches Attest oder Stellungnahme zur Umzugsnotwendigkeit
Kostenvoranschläge (mindestens 2–3 Umzugsunternehmen)
Begründung zur bestehenden Barriere in der bisherigen Wohnung
Vollmacht bei Antragstellung durch Angehörige
Datenschutzerklärung
Pflegegrad feststellen lassen
Geeignete neue Wohnung suchen
Angebote von Umzugsunternehmen einholen
Antrag mit allen Nachweisen bei der SDK-Pflegekasse einreichen
Genehmigung abwarten
Rechnung nach Umzug einreichen → Auszahlung erfolgt
Die Pflegekasse der SDK gewährt für Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung maximal 4.180 Euro pro pflegebedürftiger Person. Leben mehrere Pflegebedürftige in einem gemeinsamen Haushalt, kann sich der Zuschuss anteilig erhöhen.
Ein Ehepaar mit Pflegegrad 2 und 3 lebt in einer Wohnung ohne Aufzug im dritten Stock. Ein Umzug in eine barrierefreie Erdgeschosswohnung wird erforderlich. Die SDK-Pflegekasse übernimmt anhand eingereichter Kostenvoranschläge die kompletten Umzugskosten in Höhe von 3.800 Euro.
Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 4 zieht von einer Altbauwohnung mit hohen Türschwellen in eine rollstuhlgerechte Neubauwohnung. Die SDK bewilligt 4.180 Euro Zuschuss.
Die Butler Umzüge GmbH in Berlin bietet spezialisierte Dienstleistungen für senioren- und behindertengerechte Umzüge. Ihre Rolle:
Fachgerechte Möbelumstellung
Unterstützung bei Antragstellung und Dokumentation
Transparente Festpreise ohne Anfahrtskosten
Digitale Begleitung des Umzugsprozesses inkl. Inventarerfassung
Diese Kooperation ergänzt die Leistungen der SDK, indem sie Pflegebedürftigen eine reibungslose Abwicklung und gleichzeitig die Sicherstellung der geforderten Kostenvoranschläge ermöglicht.
Direkte Zuschüsse: SDK zahlt als private Krankenversicherung keine direkten Umzugskosten.
Pflegepflichtversicherung: Zuschüsse werden ausschließlich über die Pflegepflichtversicherung gemäß SGB XI geleistet.
Pflegezusatzversicherung: In Tarifen (z. B. PG, PZ) können zusätzliche Leistungen greifen, etwa Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit.
Pflegegrad, Nachweis der Notwendigkeit, Antragstellung vor Umzug.
Bis zu 4.180 Euro pro pflegebedürftiger Person.
Nein, nur Umzüge zur Verbesserung des häuslichen Umfeldes.
Schriftlich an die Pflegekasse der SDK, inkl. Kostenvoranschläge und ärztlicher Atteste.
Ja, aber nur bei neuen notwendigkeitsbedingten Maßnahmen.