Immer wieder taucht die Frage auf, ob auch private Krankenversicherungen wie die ARAG Krankenversicherung direkt Zuschüsse zu Umzugskosten zahlen. Hier ist wichtig zu unterscheiden: Die ARAG selbst zahlt keine Umzugszuschüsse, sondern bietet Pflegezusatzversicherungen an, die im Pflegefall generell unterstützend wirken können. Zuständig für den Zuschuss ist immer die Pflegekasse, die bei der gesetzlichen Krankenkasse des Pflegebedürftigen geführt wird.
Ein Umzug im Pflegefall ist oft notwendig, um eine sichere und würdevolle Pflege zuhause zu gewährleisten. Die gesetzliche Pflegeversicherung sieht dafür ausdrücklich Zuschüsse von bis zu 4.180 Euro pro Person vor. Diese Mittel können eine erhebliche finanzielle Entlastung darstellen.
Wichtig ist, dass Betroffene oder ihre Angehörigen rechtzeitig den Antrag bei der Pflegekasse stellen und den Umzug als wohnumfeldverbessernde Maßnahme begründen. Private Versicherungen wie die ARAG Krankenversicherung zahlen zwar keine Umzugszuschüsse, können jedoch zusätzliche finanzielle Sicherheit im Pflegefall bieten.
Zusammen mit einer professionellen und erfahrenen Firma wie der Butler Umzüge GmbH aus Berlin wird der gesamte Prozess – von der Antragstellung bis zum eigentlichen Umzug – erheblich erleichtert und sicher umgesetzt.
Hier setzt die staatliche Unterstützung an: Unter bestimmten Voraussetzungen gewähren Pflegekassen gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI Zuschüsse für sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (WUV). Dazu zählen auch notwendige Umzugskosten. Der Höchstbetrag für diese Zuschüsse beträgt derzeit bis zu 4.180 Euro pro Person; bei mehreren pflegebedürftigen Personen im Haushalt sind sogar bis zu 16.720 Euro pro Maßnahme möglich.
Viele Pflegebedürftige leben lange in ihrer gewohnten Umgebung. Doch die bisherige Wohnung ist oft nicht barrierefrei und erschwert die Pflege erheblich. Typische Gründe für einen Umzug sind:
Ziel des Zuschusses
Das Ziel des Zuschusses der Pflegekasse ist es, häusliche Pflege zu ermöglichen oder wesentlich zu erleichtern. Gleichzeitig soll er dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine möglichst selbständige Lebensführung in einer barrierefreien Umgebung zu ermöglichen.
40 Abs. 4 SGB XI
Die zentrale Rechtsnorm lautet:
„Die Pflegekasse kann als wohnumfeldverbessernde Maßnahme Zuschüsse bis zu 4.000 Euro je Maßnahme gewähren, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.“
Seit einer Anpassung 2015 ist der Betrag auf 4.000 Euro (heute faktisch 4.180 Euro pro Person) festgesetzt.
Voraussetzungen für den Zuschuss
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Frage, ob die ARAG Krankenversicherung selbst Umzugskosten bezuschusst.
Das bedeutet: Für Umzugskosten muss immer die Pflegekasse angesprochen werden, unabhängig davon, ob jemand gesetzlich versichert oder privat zusatzversichert ist.
Wichtig: Ein Zuschuss wird nicht rückwirkend gezahlt. Vor Beginn des Umzugs muss der Antrag vorliegen und genehmigt sein.
Ein älteres Ehepaar, beide mit Pflegegrad 2, wohnt im vierten Stock ohne Aufzug. Ein Umzug in eine barrierefreie Erdgeschosswohnung wird durch die Pflegekasse mit 2 × 4.180 Euro = 8.360 Euro bezuschusst.
Eine Frau mit Pflegegrad 3 und Rollstuhl muss aus ihrer Altbauwohnung mit schmalem Treppenhaus in eine barrierefreie Neubauwohnung ziehen. Die Kosten für Umzugsunternehmen und Möbeltransport werden mit 4.180 Euro übernommen.
Ein Mann mit Pflegegrad 1 zieht aus gesundheitlichen Gründen von Bayern zu seiner Tochter nach Berlin. Auch hier übernimmt die Pflegekasse nach Antragstellung die Kosten für den notwendigen Umzug bis zur Höhe von 4.180 Euro.
Professionelle Dienstleister wie die Butler Umzüge GmbH in Berlin bieten nicht nur klassische Umzugsleistungen an, sondern unterstützen Pflegebedürftige auch gezielt bei der Beantragung von Zuschüssen, indem sie:
Diese Kombination aus fachgerechtem Transport, organisatorischer Hilfe und Antragssupport entlastet Angehörige erheblich.
Speditionskosten, Umzugshelfer, Transport, Verpackung.
Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad (ab Stufe 1).
Wenn der Umzug nachweislich die Pflege erleichtert oder die Selbstständigkeit fördert.
Ja, wenn sie im Rahmen des genehmigten Zuschusses liegen.

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