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Antrag auf Umzugskosten Jobcenter
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Antrag auf Umzugskosten Jobcenter

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Ein Antrag auf Übernahme der Umzugskosten beim Jobcenter ist für viele Leistungsbezieher nach dem SGB II (Bürgergeld) ein entscheidender Schritt, um einen notwendigen Wohnungswechsel finanziell zu bewältigen. Er ermöglicht es, einen „erforderlichen“ Umzug durchführen zu können, ohne dass die Kosten die ohnehin angespannte finanzielle Situation zusätzlich belasten. Ein gut vorbereiteter Antrag mit vollständigen Unterlagen und realistischen Kostenvoranschlägen erhöht die Chance erheblich, dass das Jobcenter die Umzugskosten ganz oder teilweise übernimmt.

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Unter Umzugskosten versteht man alle Aufwendungen, die direkt mit einem Wohnungswechsel verbunden sind: Transport des Hausrats, Verpackungsmaterial, Helfer, eventuell Umzugsunternehmen sowie bestimmte Nebenkosten wie Parkgenehmigungen oder Ummeldungsgebühren.
Im Regelfall müssen Privatpersonen ihre Umzugskosten selbst tragen. Leistungsbezieher nach dem SGB II (Bürgergeld) können jedoch beim Jobcenter beantragen, dass notwendige und angemessene Umzugskosten übernommen werden, wenn der Umzug als „erforderlich“ anerkannt wird.

Die rechtliche Grundlage für die Übernahme von Umzugskosten durch das Jobcenter findet sich in § 22 SGB II (Kosten der Unterkunft und Heizung).
Das Jobcenter kann Umzugskosten bewilligen, wenn der Umzug notwendig ist und die zukünftigen Unterkunftskosten angemessen sind; außerdem müssen die Kosten im Vorfeld genehmigt werden, eine nachträgliche Übernahme ist in der Regel ausgeschlossen.

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Personen, die Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) beziehen, sowie in bestimmten Konstellationen Personen mit ergänzenden Leistungen oder bei Erwerbsminderung.
Wichtig ist, dass die Person den Umzug nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann und dass der Umzug selbst vom Jobcenter als notwendig anerkannt wurde, etwa wegen Arbeit, Gesundheit oder unangemessener Miete.

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Das Jobcenter übernimmt Umzugskosten nur bei „erforderlichen“ Umzügen. Typische anerkannte Gründe sind:

  1. Näher zum Arbeitsplatz oder zur Arbeitsvermittlung: Wenn sich durch den Umzug die Erreichbarkeit einer Arbeitsstelle deutlich verbessert oder ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis ermöglicht wird.
  2. Familienzusammenführung: Zusammenziehen mit Partner, Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, um eine gemeinsame Haushaltsführung zu ermöglichen.
  3. Gesundheitliche Gründe: Notwendigkeit einer barrierearmen Wohnung, Nähe zu Ärzten oder Therapien, Wohnungswechsel aus medizinischen Gründen (Attest erforderlich).
  4. Angemessene Miete/Wohnkosten: Umzug aus einer zu teuren Wohnung in eine günstigere, die im Rahmen der örtlichen Angemessenheitsgrenzen liegt.
  5. Flucht vor häuslicher Gewalt: Wohnungswechsel aus Gründen der Sicherheit, belegt z. B. durch polizeiliche Meldungen.
  6. Soziale Integration: Nähe zu Schule oder Kindergarten für Kinder oder zur Betreuung naher Angehöriger.

Reine Komfort- oder Schönheitsgründe, der Wunsch nach größerer Wohnung ohne Notwendigkeit oder ein Umzug in eine teurere Unterkunft werden normalerweise nicht als erforderlich anerkannt.

Neben der Erforderlichkeit prüft das Jobcenter die wirtschaftliche Angemessenheit.
Dazu gehören:

  1. Die Miete der neuen Wohnung muss innerhalb der regional gültigen Angemessenheitsgrenzen liegen.
  2. Die Umzugskosten dürfen sich in einem marktüblichen Rahmen bewegen; extrem hohe Angebote werden in der Regel abgelehnt.

Nachweis der Nicht-Selbstfinanzierbarkeit

Leistungsbezieher müssen darlegen, dass sie den Umzug nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können.
In der Praxis genügt meist der Umstand des Bürgergeldbezugs, gegebenenfalls ergänzt um eine kurze Darstellung der finanziellen Situation (z. B. keine Rücklagen, keine Unterstützung Dritter).

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Das Jobcenter verlangt üblicherweise ein spezielles Formular wie „Antrag auf Umzugsgenehmigung und Übernahme der Umzugskosten“ oder „Antrag Wohnungswechsel“.
Solche Formulare können auf den Internetseiten der örtlichen Jobcenter heruntergeladen, telefonisch angefordert oder persönlich in der Leistungsabteilung abgeholt werden.

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Erforderliche Unterlagen

Für eine zügige Bearbeitung sind vollständige Unterlagen entscheidend:

  1. Ausgefülltes Antragsformular (Umzugsgenehmigung/Umzugskosten): Vollständig und gut lesbar ausfüllen.
  2. Mietvertrag der neuen Wohnung (oder Vorvertrag): Mit Angaben zu Kaltmiete, Nebenkosten und Kaution sowie, wenn möglich, Nachweis der Angemessenheit.
  3. Drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen: Mit detaillierter Leistungsbeschreibung, Datum, Preisen und Gültigkeitsdauer; bei Eigenumzug: Beschreibung der Helfer, Fahrzeugmiete, Material.
  4. Begründungsschreiben für den Umzug: Kurze, sachliche Darstellung der Gründe (Arbeitsplatz, Familienzusammenführung, Gesundheit etc.), bei Bedarf mit Attest oder Arbeitsangebot.
  5. Aktueller Leistungsbescheid: Kopie des neuesten Bürgergeld-Bescheids.
  6. Weitere Nachweise nach Bedarf:
    • – Kündigungsschreiben der alten Wohnung, falls bereits erfolgt.
    • – Schufa-Auskunft oder Vermieterbescheinigung, falls vom Vermieter verlangt.
    • – Ärztliche Atteste, wenn aus gesundheitlichen Gründen eine Umzugsfirma notwendig ist.

Der Antrag muss vor Abschluss des neuen Mietvertrags (bzw. spätestens vor Durchführung des Umzugs) gestellt und die Zustimmung des Jobcenters eingeholt werden.
Empfehlenswert ist ein Vorlauf von mindestens 3–4 Wochen, damit die Sachbearbeitung ausreichend Zeit hat, den Antrag zu prüfen und ggf. Rückfragen zu klären.

Einreichung

Die Unterlagen können in der Regel per Post, per E-Mail (mit gescannten Dokumenten) oder persönlich beim aktuellen Jobcenter eingereicht werden.
Es empfiehlt sich, alle Unterlagen auch digital zu speichern, um sie bei eventuellen Nachfragen erneut übermitteln zu können.

Die Umzugsgutliste ist die Grundlage für seriöse Kostenvoranschläge: Je genauer der Umfang des Hausrats erfasst wird, desto realistischer und vergleichbarer sind die Angebote.
Eine umfassende Liste mit Möbelstücken, Kartons, Elektrogeräten, Sonderteilen (z. B. Klavier, Tresor) und Zugangsbedingungen (Etage, Aufzug, Laufwege) schützt vor Nachforderungen und ermöglicht dem Jobcenter eine bessere Prüfung der Angemessenheit.

Ein Kostenvoranschlag sollte mindestens enthalten:

  1. Datum und Gültigkeit des Angebots
  2. Volumen des Umzugsguts (m³)
  3. Auflistung der Leistungen (Abbau, Verpackung, Transport, Aufbau)
  4. Anzahl der Umzugshelfer und deren Stundenzahl
  5. Entfernung zwischen alter und neuer Wohnung
  6. Gesamtpreis inkl. Mehrwertsteuer
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Damit das Jobcenter erkennt, dass es sich um marktübliche und wirtschaftliche Angebote handelt, sollten alle drei Kostenvoranschläge auf derselben Grundlage erstellt sein.
Das bedeutet: gleiche Umzugsgutliste, gleicher Umzugstermin, gleiche Leistungsbausteine (Abbau, Aufbau, Verpackung). Anschließend können Sie die Angebote in einer kleinen Tabelle nach Gesamtpreis, Preis pro m³ und Umfang der Leistungen vergleichen.

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Das Jobcenter kann die Kosten einer Umzugsfirma oder eines Miettransporters übernehmen, sofern der Einsatz wirtschaftlich ist.
Beispiel: Für eine 2‑Zimmer-Wohnung (20–25 m³) liegen marktübliche Preise für einen lokalen Umzug oft zwischen ca. 600 und 1.000 Euro, je nach Region, Etagenzahl und Zusatzleistungen.

Gefördert werden in der Regel notwendige Verpackungsmaterialien wie Umzugskartons, Folien und Füllmaterial.
Beispiel:

  1. Umzugskarton (stabil): ca. 2–4 € pro Stück
  2. Luftpolsterfolie/Rollenpapier: ca. 10–20 € pro Rolle

Wenn der Ab- und Aufbau von Möbeln (z. B. Schrankwände, Küchen) notwendig ist und im Angebot der Umzugsfirma enthalten ist, kann das Jobcenter diese Kosten übernehmen.
Dafür werden häufig Pauschalen pro Möbelstück oder Stundensätze (z. B. 30–50 €/Stunde pro Monteur) berechnet.

Bei einem Eigenumzug mit privaten Helfern kann das Jobcenter eine Helferpauschale bewilligen, typischerweise zwischen etwa 20 und 50 Euro pro Person/Tag, je nach örtlicher Praxis.
Außerdem können die Kosten für einen Miettransporter (z. B. 80–150 €/Tag plus Kilometer) übernommen werden, sofern der Eigenumzug genehmigt wurde.

Zu den oft anerkannten Nebenkosten gehören:

  1. Gebühren für Halteverbotszonen oder Parkgenehmigungen für den Umzugswagen
  2. Notwendige behördliche Ummeldungen (z. B. Meldebescheinigung) in Einzelfällen

Diese Kosten fallen meist im zweistelligen Bereich an und sollten mit Quittungen nachgewiesen werden.

In bestimmten Situationen können zusätzlich übernommen werden:

  1. Erstausstattung für die Wohnung (z. B. wenn aus einer Obdachlosigkeit oder einem Frauenhaus eine eigene Wohnung bezogen wird)
  2. Kosten im Zusammenhang mit zwingend notwendiger Renovierung, soweit gesetzlich vorgesehen und belegt

Diese Posten müssen stets gesondert im Antrag begründet werden.

Nicht übernommen werden in der Regel:

  1. Luxusleistungen (z. B. Ein- und Auspackservice ohne Notwendigkeit)
  2. Renovierungen aus rein optischen Gründen
  3. Umzüge in deutlich teurere Wohnungen ohne sachlichen Grund

Solche Ausgaben sind privat zu tragen.

Firma die „Butler Umzüge GmbH“ ist auf private Umzüge, auch für Jobcenter-Kunden, spezialisiert.
Typische Leistungen umfassen Besichtigung, Umzugsgutliste, Kostenvoranschlag, Transport, Montageservice und Bereitstellung von Verpackungsmaterial.

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Eine Butler-Umzüge-Angebotsstruktur könnte ähnlich der oben beschriebenen Musterkalkulation aussehen, ergänzt um:

  1. Besichtigung und Beratung (oft kostenfrei)
  2. Feste Pauschale für Anfahrt, Lohn- und Fahrzeugkosten
  3. Optionale Zusatzleistungen wie Ein- und Auspackservice oder Entsorgung

Vorteile für Jobcenter-Kunden

  1. Erfahrung mit Jobcenter-Vorgaben und Formularen
  2. Erstellung detaillierter, jobcentertauglicher Kostenvoranschläge
  3. Transparente Aufschlüsselung von Leistungen für die Prüfung der wirtschaftlichen Angemessenheit

Üblich ist:

  1. Besichtigung und Umzugsgutaufnahme
  2. Erstellung eines schriftlichen Angebots
  3. Einreichung des Angebots beim Jobcenter durch den Kunden
  4. Durchführung des Umzugs nach Genehmigung
  5. Abrechnung direkt mit dem Kunden oder dem Jobcenter (nach Vereinbarung)
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Einreichen der Rechnungen

Nach durchgeführtem Umzug müssen die originalen Rechnungen beim Jobcenter vorgelegt werden, damit bewilligte Kosten erstattet werden können oder direkt an die Firma fließen.
Rechnungen sollten die zuvor genehmigten Leistungen eindeutig wiedergeben.

Erstattung durch das Jobcenter

Die Erstattung kann

  1. direkt an die Umzugsfirma (im Rahmen einer Abtretung oder Vereinbarung) oder
  2. an die leistungsberechtigte Person (nach vorheriger Bezahlung und Vorlage der Quittungen) erfolgen.

Umgang mit Nachforderungen oder Ablehnungen

Weicht die Endrechnung stark vom Kostenvoranschlag ab, kann das Jobcenter die Erstattung kürzen.
Bei Ablehnung oder Kürzung besteht die Möglichkeit des Widerspruchs; hierzu kann rechtliche Beratung oder Sozialberatung sinnvoll sein.

FAQ

In der Regel nein. Der Antrag muss vor dem Umzug gestellt und genehmigt werden.

Sehr wichtig: Sie bestimmt den Umfang der Kostenvoranschläge, die Preiskalkulation und die Prüfung der Angemessenheit.

Dann sollte kurz erläutert werden, warum nur ein oder zwei Angebote vorliegen (z. B. ländliche Region, kurzfristiger Termin).

Ja, wenn der Eigenumzug genehmigt wurde; dann können z. B. Mietwagen, Material und Helferpauschalen erstattet werden.

Zuständig ist zunächst das bisherige Jobcenter; nach dem Umzug übernimmt das neue Jobcenter. Eine gute Abstimmung beider Stellen ist sinnvoll.

Bei Ablehnung sollte der Bescheid geprüft und innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, in dem die Erforderlichkeit des Umzugs, die Beratungssituation und alle Nachweise (Atteste, Jobangebot, Mietdaten, Kostenvoranschläge) noch einmal strukturiert dargelegt werden; im Zweifel kann eine Sozialberatungsstelle oder ein Fachanwalt für Sozialrecht unterstützen

Lassen sich trotz Bemühungen nicht drei Angebote beschaffen (z. B. wegen kurzfristigem Termin, ländlicher Lage oder Spezialequipment), sollte dies kurz schriftlich erläutert und die vorhandenen ein bis zwei seriösen Angebote eingereicht werden; einige Jobcenter akzeptieren in begründeten Fällen weniger Offerten, entscheiden aber im Einzelfall.

Die Umzugsgutliste ist zentral für die Kalkulation: Sie definiert Volumen, Aufwand und notwendige Helfer, bildet die Basis für realistische Kostenvoranschläge und ermöglicht dem Jobcenter eine Plausibilitäts‑ und Wirtschaftlichkeitsprüfung; ungenaue oder fehlende Listen führen häufig zu Nachfragen oder Kürzungen.

Grundsätzlich müssen Umzug und Kostenübernahme vorab genehmigt sein; ohne vorherige Zusicherung werden Umzugskosten in der Praxis meist nicht erstattet, allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen (z. B. Notsituation), die dann im Widerspruchs- oder Überprüfungsverfahren besonders gut begründet werden müssen.

Für die Umzugskosten (Transport, Helferpauschale, Mietwagen) bleibt das bisherige Jobcenter zuständig, während das neue Jobcenter am Zielort über Angemessenheit der neuen Miete, Kaution und ggf. Erstausstattung entscheidet; beide Stellen sollten frühzeitig informiert werden, damit keine Lücken oder Doppelzuständigkeiten entstehen.