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Umzugskostenerstattung
Umzugsdienstleistungen in Deutschland und Umgebung

Butler Umzüge GmbH – Bundesweit

Umzugskostenerstattung

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Ein Büroumzug ist Umzugskosten sind sämtliche Aufwendungen, die unmittelbar durch einen Umzug entstehen. Dazu gehören nicht nur die Transportkosten für Möbel und Hausrat, sondern auch Nebenkosten und besondere Auslagen, zum Beispiel:

  1. Speditions- oder Transportkosten (inkl. Verpackungsmaterial)
  2. Reisekosten für Wohnungsbesichtigungen oder den Umzugstag
  3. Doppelte Mietzahlungen oder Mietentschädigung
  4. Maklergebühren
  5. Schul- oder Nachhilfekosten für Kinder infolge eines Schulwechsels
  6. Verwaltungsgebühren (z. B. Ummeldung, neue Kfz-Zulassung)

Diese Kostenarten werden je nach Anspruchsgrundlage unterschiedlich behandelt – entweder steuerlich absetzbar oder als direkte Erstattung durch einen Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn.

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Umzugsdienstleistungen in Berlin und Umgebung
Umzugsdienstleistungen in Berlin und Umgebung

Grundsätzlich unterscheidet man:

  1. Privat veranlasste Umzüge: z. B. Familienzuwachs oder Wohnortwechsel aus persönlichen Gründen. Diese können teilweise als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden, aber ohne speziellen Erstattungsanspruch.
  2. Beruflich veranlasste Umzüge: z. B. Aufnahme einer neuen Arbeit, Versetzung an einen anderen Ort, Verkürzung des Arbeitswegs um mehr als eine Stunde täglich oder dienstliche Umsetzung durch den Arbeitgeber. Nur diese begründen einen Anspruch auf steuerfreie Erstattung oder Werbungskostenabzug.

Insbesondere bei beruflicher Veranlassung gelten Sonderregeln nach § 3 Nr. 16 EStG sowie nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) für öffentlich Beschäftigte.

Arbeitgeber dürfen beruflich veranlasste Umzugskosten steuerfrei erstatten, wenn eine schriftliche Zusage oder Vereinbarung vorliegt. Dadurch werden die Leistungen für Arbeitnehmer nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt (§ 3 Nr. 16 Einkommensteuergesetz).

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Typischerweise übernimmt der Arbeitgeber:

  1. Transporte durch ein Speditionsunternehmen
  2. Reisekosten für Vorabbesichtigungen, Umzug und Schlafgelegenheiten
  3. Mietentschädigung bei doppelten Zahlungen
  4. Maklerkosten für angemietete Wohnräume
  5. Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen

Für die Erstattung gelten die Höchstsätze der Umzugskostenpauschale, die sich regelmäßig an den Anpassungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) orientieren.

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Während die Pauschale ohne Belege genutzt werden kann, sind tatsächliche höhere Ausgaben durch Originalrechnungen nachzuweisen. Besonders bei umfangreichen Umzügen ist eine Beauftragung einer zertifizierten Spedition (z. B. Butler Umzüge GmbH) ratsam, um steuerlich verwertbare Rechnungen zu erhalten.

Für Arbeitgeber stellt die Kostenerstattung ein wirksames Instrument zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung dar. Indem sie steuerfrei Umzugskosten übernehmen, können sie Neuangestellten finanzielle Belastungen ersparen, ohne dabei Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer zu erhöhen.

Wer umzieht, um seine Arbeitsstelle zu wechseln oder zu verkürzen, kann alle Auslagen als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Das betrifft:

  1. Speditionskosten,
  2. Fahrtkosten,
  3. Doppelte Mietzahlungen,
  4. Maklergebühren,
  5. Unterrichtskosten für Kinder,
  6. Pauschale für sonstige Umzugsauslagen.

Einzutragen sind diese Beträge in der Anlage N, Zeilen 45–48 der Steuererklärung.

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Seit dem 1. März 2024 gelten laut BMF-Mitteilung folgende Werte:

PersonenkreisPauschale Umzugskostenvergütung (ab 1. März 2024)
Alleinstehende964 €
Jede weitere Person (Partner/Kinder)+ 643 €

Für das Steuerjahr 2026 gelten weiterhin diese Werte, sofern keine neue Anpassung durch das BMF erfolgt. Ein alleinstehender Arbeitnehmer kann also 964 € pauschal ohne Nachweis ansetzen; für eine vierköpfige Familie (zwei Erwachsene, zwei Kinder) beträgt die Pauschale 964 € + 3 × 643 € = 2.893 €.

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Das BUKG regelt detailliert die Erstattung von Umzugskosten für Beamtinnen, Richter, Soldaten und andere öffentlich Beschäftigte. Erstattungsfähig sind dort:

  1. Beförderungsauslagen,
  2. Reisekosten,
  3. Mietentschädigungen,
  4. Auslagen für Maklergebühren oder Schulwechsel,
  5. Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen.

Die Auszahlung erfordert eine Umzugskostenzusage, die durch die jeweilige Behörde erteilt wird.

Ein Anspruch besteht nur, wenn:

  1. der Umzug dienstlich veranlasst ist (z. B. Versetzung, Einstellung, Abordnung),
  2. die neue Wohnung im Einzugsgebiet der Dienststätte liegt (ungefähr max. 30 km Entfernung),
  3. vorab eine schriftliche Zusage erteilt wurde.

Vor Beauftragung einer Spedition müssen zwei Kostenvoranschläge von unabhängigen Unternehmen vorgelegt werden. Nur der verbindlich vereinbarte Höchstpreis gilt als erstattungsfähig. Selbst durchgeführte Umzüge sind grundsätzlich erlaubt, aber nur belegte Fremdkosten werden anerkannt.

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Lagerkosten oder Teilumzüge sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, da sie außerhalb des unmittelbaren Umzugsvorgangs liegen. Bei nachweisbarer Notwendigkeit (z. B. vorübergehende Zwischenlagerung wegen Renovierung) können Ausnahmen schriftlich beantragt werden.

Auslandsumzüge werden ähnlich wie Inlandsumzüge behandelt, erfordern aber erweiterte Kostennachweise. Kostenvoranschläge müssen Transportbehälter, Zoll- und Frachtgebühren, Verpackungen und eventuelle Versicherungen enthalten. Bei Entfernung über Kontinente können auch Zwischenlagerungen für die Verschiffung anerkannt werden.

Wird ein Mitarbeiter zunächst zeitweise an einen neuen Standort beordert, kann zunächst Tagegeldgewährung erfolgen. Kommt es dann zur dauerhaften Versetzung, werden die tatsächlichen Umzugskosten nach BUKG bzw. Arbeitgebervereinbarung erstattet.

Umzugsdienstleistungen in Berlin und Umgebung

Die Butler Umzüge GmbH mit Sitz in Berlin zählt zu den bundesweit erfahrenen Umzugsunternehmen, die auf förderfähige und sozialverträgliche Umzüge spezialisiert sind. Das Unternehmen führt sowohl private als auch berufliche Umzüge durch und unterstützt insbesondere folgende Gruppen:

  1. Berufstätige mit Arbeitgebererstattung oder steuerlicher Absetzung,
  2. Beschäftigte im öffentlichen Dienst (inklusive BUKG-Umzüge),
  3. Pflegebedürftige, Senioren oder Leistungsberechtigte mit Kostenträgerbeteiligung (Jobcenter, Sozialamt, Pflegekasse).

Das Team bietet bundesweite Relocation-Services mit Erfahrung in Antragsverfahren, Dokumentation und Nachweisführung – entscheidend für die steuerliche Anerkennung.

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Für beruflich bedingte Umzüge erstellt Butler Umzüge GmbH detaillierte Kostenvoranschläge gemäß den Anforderungen des Steuerrechts und des BUKG. Diese enthalten:

  1. verbindliche Höchstpreise,
  2. transparente Leistungsbeschreibungen,
  3. Aufschlüsselung nach Transportleistung, Verpackung, Versicherung, und
  4. Angaben zu Umzugsstrecke und Nebendienstleistungen.

Diese Dokumentation erleichtert die Vorlage beim Arbeitgeber oder beim Finanzamt erheblich.

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Butler Umzüge unterstützt Kundinnen und Kunden aktiv bei:

  1. Antragstellung für Umzugskostenzusagen (z. B. beim Personalamt oder Arbeitgeber),
  2. Bereitstellung von Nachweisen und Formularen,
  3. Abstimmung mit Dritten (Makler, Vermieter, Kostenträger),
  4. Vorbereitung der steuerlich notwendigen Unterlagen (Rechnungen mit DIN-konformer Leistungsbeschreibung).

Dadurch wird die spätere Erstattung oder steuerliche Berücksichtigung deutlich beschleunigt.

Die Spedition arbeitet mit Mietkartons und nachhaltigen Verpackungslösungen – ein Vorteil, weil lediglich Mietmaterialien erstattungsfähig sind.

Besonderes Know-how besitzt Butler Umzüge in der Zusammenarbeit mit öffentlichen Kostenträgern und Behörden – etwa bei Versetzungen innerhalb des öffentlichen Dienstes, beim Jobcenter oder im Pflegebereich. Hier sind detaillierte Angebote erforderlich, die exakt dem geforderten Antrags-Layout entsprechen (z. B. Kostenaufstellung BUKG-kompatibel oder JC-Formblatt 102).

Die Erfahrung des Unternehmens in diesen Verfahren führt dazu, dass Erstattungen häufig ohne Rückfragen genehmigt werden – ein deutlicher Vorteil gegenüber nicht spezialisierten Umzugsfirmen.

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  1. Fehlende schriftliche Zusage vor dem Umzug.
  2. Nutzung nicht erstattungsfähiger Dienstleistungen (z. B. Kaufkartons, nicht belegte Eigenleistungen).
  3. Zu späte oder unvollständige Antragseinreichung.
  4. Antragstellung: spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Umzugs.
  5. Steuerliche Absetzung: mit der jeweiligen Einkommensteuererklärung (zumeist im Folgejahr).

FAQ

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit beruflich bedingtem Wohnortwechsel haben Anspruch – sei es über den Arbeitgeber (steuerfrei) oder als Werbungskosten. Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst unterliegen dem BUKG.

Speditionskosten, Reisekosten, doppelte Mieten, Maklergebühren sowie Pauschalen für sonstige Auslagen.

964 € für Alleinstehende, plus 643 € für jede weitere Person im gemeinsamen Haushalt (Stand 2024/2026).

Das Unternehmen unterstützt bei der Erstellung der Kostenvoranschläge, der Dokumentation und Kommunikation mit Arbeitgebern, Behörden oder dem Finanzamt.

Rechnungen, Zahlungsnachweise und gegebenenfalls Mietverträge oder Schriftverkehr zur dienstlichen Veranlassung.

Nein. Selbsthilfe oder Hilfe durch Familienmitglieder ist nicht erstattungsfähig.

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Umzugs – danach verfällt der Anspruch.

Eventuelle Erstattungen durch den Arbeitgeber können vertraglich zur Rückzahlung verpflichten.

Ja. Neben BUKG-Fällen bearbeitet das Unternehmen Kostenerstattungen über Jobcenter, Sozialämter und Pflegekassen.

Ja, sofern der Umzug dienstlich veranlasst ist. Es gelten erweiterte Nachweispflichten.

Immer eine schriftliche Zusage vor dem Umzug einholen, Kostenvoranschläge dokumentieren und Rechnungen archivieren.