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Bundesbehörde Umzug

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Standortwechsel einer Bundesbehörde: Umzug vorausschauend planen

Ein Umzug einer Bundesbehörde ist ein komplexer Prozess, der sorgfältige Planung, präzise Koordination und finanzielle Ressourcen erfordert. 

Auch ist eine enge Zusammenarbeit aller Beteiligten entscheidend für einen erfolgreichen Umzug, um Unterbrechungen in der  Behördenarbeit weitestgehend zu minimieren und gleichzeitig die Bedürfnisse der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit zu berücksichtigen.

Die Planung eines Bundesbehördenumzugs beginnt in der Regel Monate oder sogar einige Jahre im Voraus. Zu den wichtigen Schritten gehören:

  • Bestimmung des Umzugsumfangs: Es muss festgelegt werden, welche Abteilungen oder Einheiten umziehen und welche bleiben.
  • Auswahl des neuen Standorts: Der neue Standort sollte die Bedürfnisse der Behörde erfüllen und zugleich die Erreichbarkeit für Mitarbeiter und die Öffentlichkeit gewährleisten.
  • Erstellung eines Umzugszeitplans: Ein detaillierter Zeitplan wird erstellt, der die verschiedenen Phasen des Umzugs festlegt, angefangen von der Vorbereitung bis zur Einrichtung am neuen Standort.
  • Kommunikation: Die Kommunikation mit Mitarbeitern, Projektbeteiligten und der Öffentlichkeit ist entscheidend, um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen und mögliche Bedenken zu adressieren.

Weiterhin geht die Suche nach Umzugshelfern frühzeitig vonstatten. Und auch die Kalkulation der Preise für den Umzug erfolgt zeitnah. Dafür werden verschiedene Angebote eingeholt, um Umzugsfirmen nach Kosten und Service zu beurteilen.

Benötigen Sie einen diskreten und erfahrenen Partner für Ihren Behördenumzug, kontaktieren Sie unser Team von Butler Umzüge gern telefonisch unter 030 84 51 88 55 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@butler-umzuege.de.

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Finanzielle Unterstützung für den Umzug

Müssen Sie dienstlich umziehen, können Sie Umzugsgeld beantragen.

Der Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist etwa für Soldaten, denen ein Bundeswehr-Umzug bevorsteht, im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) geregelt.

Das Umzugsgeld wird Ihnen gewährt, wenn

  • Ihnen die Umzugskostenvergütung (UKV) durch das Personalreferat schriftlich zugesagt wurde.
  • Sie Ihren Umzug innerhalb von fünf Jahren nach der Wirksamkeit der UKV-Zusage abgeschlossen haben.
  • Sie einen schriftlichen Antrag auf Umzugskostenabrechnung bei der Beschäftigungsbehörde oder der zuständigen Abrechnungsstelle innerhalb der Ausschlussfrist von einem Jahr nach erfolgtem Umzug eingereicht haben.

Beim Bundesverwaltungsamt erhalten Sie für die UKV-Rückerstattung das Formular, sodass Sie die Kosten für den Umzug in Deutschland geltend machen können. 

Weil Umziehen Vertrauenssache ist

Umzugskostenpauschale: Kosten für den Umzug geltend machen

Umzugskostenpauschalen werden insbesondere Personen gewährt, die beruflich bedingt umziehen müssen. 

Ein Umzug aus beruflichen Gründen liegt vor, wenn Sie

  • Ihren Job wechseln.
  • versetzt werden.
  • Ihren Arbeitsweg um mindestens eine Stunde verkürzen.
  • eine Wohnung für Ihr erstes Beschäftigungsverhältnis beziehen.
  • eine Ausbildung oder ein Studium beginnen.

Die Umzugspauschale können sowohl Singles, Verheiratete als auch Menschen mit eingetragener Lebenspartnerschaft in Anspruch nehmen.

Vorteil ist, dass Sie sowohl Umzüge innerhalb Deutschlands als auch in der EU geltend machen können.

Hat der Arbeitgeber den Umzug angewiesen, ist dieser verpflichtet, den Umzugszuschuss zu zahlen.

Waren Sie hingegen zuvor arbeitslos und ziehen um, weil Sie einen neuen Job in einer anderen Stadt gefunden haben, können Sie Umzugskostenbeihilfe bei der Agentur für Arbeit beantragen. Da es sich hierbei allerdings um eine Ermessensleistung handelt, haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch darauf.

Wollen Sie Ihren Domizilwechsel nicht alleine stemmen und benötigen Hilfe beim Umzug? Dann sind Sie bei Butler Umzüge, Ihrer Umzugsfirma aus Berlin, goldrichtig.

Wir freuen uns darauf, gemeinsam mit Ihnen Ihren Neustart zu planen.

FAQ

Das BUKG richtet sich an folgende Personengruppen:

  1. Beamte: Personen, die im öffentlichen Dienst tätig sind und den Beamtenstatus innehaben.
  2. Richter: Mitglieder der Judikative, die von Amts wegen versetzt werden.
  3. Soldaten: Angehörige der Bundeswehr, die aufgrund dienstlicher Anforderungen ihren Standort wechseln müssen.
  4. Tarifbeschäftigte: Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, sofern im Arbeitsvertrag die Anwendung des BUKG ausdrücklich vereinbart wurde.

Das Gesetz greift ausschließlich bei Umzügen, die aus dienstlichen Gründen erforderlich sind. Private Umzüge oder Umzüge aus rein persönlichen Motiven fallen nicht unter den Geltungsbereich des BUKG.

Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) regelt die Erstattung von Umzugskosten für Beamte, Richter, Soldaten und andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die aus dienstlichen Gründen umziehen müssen. Es dient dazu, finanzielle Belastungen durch dienstlich bedingte Umzüge zu minimieren.

Das BUKG gilt für:

  1. Beamte,
  2. Richter,
  3. Soldaten,
  4. Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst, sofern die Anwendung des Gesetzes vertraglich vereinbart wurde.
    Es greift ausschließlich bei dienstlich veranlassten Umzügen, beispielsweise bei Versetzungen oder neuen Dienststellen.

Die Höhe der Umzugskostenpauschale wird regelmäßig angepasst. Für das Jahr 2026 gelten die entsprechenden Beträge, die im Gesetz oder in den dazugehörigen Verordnungen festgelegt werden. Genaue Angaben können in den offiziellen Dokumenten oder auf der Webseite des Bundes nachgelesen werden.

Nach § 10 BUKG wird eine Pauschale für sonstige Umzugsauslagen gewährt. Die genaue Höhe hängt von den persönlichen Umständen ab, wie z. B. dem Familienstand oder der Anzahl der Kinder. Aktuelle Beträge können im Gesetzestext oder auf offiziellen Plattformen eingesehen werden.

Anspruch auf Umzugsgeld haben Personen, die aus dienstlichen Gründen umziehen. Dazu gehören Beamte, Richter und Soldaten. Auch Tarifbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch haben, sofern dies im Arbeitsvertrag geregelt ist.

Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören:

  1. Transportkosten für Möbel und Hausrat,
  2. Reisekosten für den Umzug,
  3. Kosten für eine vorübergehende Unterkunft,
  4. Maklergebühren (unter bestimmten Voraussetzungen),
  5. Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen.

Um Leistungen nach dem BUKG zu beantragen, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer zuständigen Dienststelle einreichen. Dies sollte in der Regel vor dem Umzug erfolgen. Fügen Sie alle erforderlichen Nachweise und Belege bei.

Das BUKG kann auch für internationale Umzüge gelten, wenn diese dienstlich veranlasst sind und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden. Klären Sie dies vorab mit Ihrer Dienststelle.

Ja, Sie können ein privates Umzugsunternehmen beauftragen. Die Kosten hierfür können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erstattet werden, sofern sie angemessen sind und vorher genehmigt wurden.

Die genaue Höhe der Umzugskostenpauschale für 2026 hängt von den gesetzlichen Anpassungen ab. Die Pauschale wird regelmäßig aktualisiert. Für aktuelle Informationen empfiehlt sich ein Blick in die offiziellen Dokumente oder auf die Webseite des Bundesministeriums des Innern.

Nach § 10 BUKG wird eine Pauschale für sonstige Umzugsauslagen gewährt, z. B. für Renovierungskosten oder kleinere Anschaffungen. Die Höhe variiert je nach Familienstand und den individuellen Umständen. Details finden Sie im Gesetzestext oder bei Ihrer zuständigen Behörde.

Anspruch auf Umzugsgeld haben Personen, die aus dienstlichen Gründen umziehen müssen, wie z. B. bei einer Versetzung, einer neuen Stelle oder einer Versetzung in den Ruhestand. Voraussetzung ist, dass der Umzug vom Arbeitgeber genehmigt wurde.