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Arbeitsamt Umzug

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Sorglos umziehen! Umzugskosten vom Arbeitsamt tragen lassen

Planen Sie einen Umzug, aber die Frage der Finanzierung bereitet Ihnen Kopfzerbrechen

Wir verstehen, wie belastend Umzugskosten sein können, besonders wenn Sie mit Arbeitslosengeld 1 einen Umzug in ein anderes Bundesland planen.

Da Sie nicht ungesehen einen Mietvertrag unterschreiben wollen, müssen Sie sich die Wohnung vor Ort anschauen. Außerdem benötigen Sie unter anderem genügend Umzugsmaterial, Umzugshelfer und einen Transporter

Wohnungsbeschaffungskosten und die Aufwendungen für den Umzug summieren sich schnell.

Doch Sie können unbesorgt sein. Das Arbeitsamt übernimmt die Umzugskosten, sofern Ihr Domizilwechsel als notwendig eingestuft wird. Dafür nennen Sie einen triftigen Grund und stellen einen entsprechenden Antrag auf Kostenübernahme.

Treten Sie beispielsweise einen neuen Job außerhalb Ihrer Heimat an, stimmt das Arbeitsamt dem Umzug in ein anderes Bundesland zu.

Genauso verhält es sich, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in Ihrem bisherigen Zuhause bleiben können und eine barrierefreie Wohnung benötigen.

Auch wenn Ihr Vermieter Ihnen unverschuldet kündigt, erhalten Sie Unterstützung von der Agentur für Arbeit beim Umzug mit Arbeitslosengeld 1.

Wichtig ist, dass Sie transparent sind und Ihren Sachbearbeiter von Ihrem Umzugsvorhaben unterrichten, bevor Sie Ihren Domizilwechsel offiziell in die Wege leiten.

Setzen Sie ihn nämlich erst hinterher in Kenntnis, wird Ihnen das Arbeitsamt die Umzugskosten nicht erstatten.

Ist Ihr Umzug vom Arbeitsamt mit der Kostenübernahme abgesegnet, steht der Planung nichts im Wege.

Als professionelles Umzugsunternehmen stehen wir von Butler Umzüge Ihnen gern von der Organisation bis zur Durchführung zur Seite.
Rufen Sie uns einfach an unter 030 84 51 88 55. Wir freuen uns, Sie bei Ihrem Neustart zu begleiten.

030 84 51 88 55
Umzug Butler

Weil Umziehen Vertrauenssache ist

umzugskartons für Privatumzug

ALG-1-Umzug: maximale Unterstützung für Ihren Neuanfang

Ein Umzug während des Bezugs von Arbeitslosengeld 1 kann eine herausfordernde Zeit sein. Doch mit Butler Umzüge an Ihrer Seite können Sie sich entspannen. 

Wir wissen nämlich, wie wir Ihren Umzug kosteneffizient gestalten und sicherstellen, dass alle relevanten Umzugskosten vom Arbeitsamt übernommen werden.

Wir wissen aber auch, dass ein Umzug ebenso ein emotionaler Neuanfang ist. Schließlich verlassen Sie Ihr gewohntes Umfeld und verlieren mitunter soziale Kontakte, wenn diese im Nachhinein nicht aufrechterhalten werden.

Deshalb packen wir tatkräftig mit an, um Ihnen diesen Übergang so unkompliziert wie möglich zu gestalten. 

Lassen Sie sich von uns dabei unterstützen, den nächsten Schritt in Ihrem Leben mit Zuversicht zu gehen.
Eine Nachricht an info@butler-umzuege.de genügt.

FAQ

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann die Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) die Kosten für einen Umzug übernehmen. Voraussetzung ist, dass der Umzug notwendig ist, um eine neue Arbeitsstelle anzutreten. Die tägliche Pendelzeit muss dabei mehr als 2,5 Stunden (Hin- und Rückweg) betragen.

Die Agentur für Arbeit übernimmt in der Regel folgende Kosten:

  1. Mietwagen oder Transporter
  2. Packmaterial
  3. Pauschale für Umzugshelfer (häufig ca. 50 Euro)

Kosten für Schönheitsreparaturen, Montagen oder zusätzliche Services werden meist nicht erstattet.

Ja, die Höchstgrenzen betragen:

  1. Bis zu 4.500 Euro für Umzüge innerhalb Deutschlands
  2. Bis zu 5.200 Euro für Auslandsumzüge

Der Antrag auf Übernahme der Umzugskosten muss vor dem Beginn des Umzugs und vor Unterzeichnung eines neuen Mietvertrags bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden.

Der Antrag muss schriftlich erfolgen und folgende Unterlagen beinhalten:

  1. Nachweise wie Arbeitsvertrag oder Mietvertrag, die den Grund für den Umzug belegen
  2. In der Regel drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen
  3. Eine schriftliche Begründung, warum der Umzug notwendig ist

Wenn Sie Bürgergeld (ehemals Hartz IV) beziehen, ist das Jobcenter zuständig. Hier gelten strengere Regeln:

  1. Der Umzug muss zwingend notwendig sein, z. B. wegen einer Kündigung der Wohnung, Eigenbedarf des Vermieters oder unzumutbarer Wohnverhältnisse.
  2. Eine vorherige Genehmigung durch das Jobcenter ist zwingend erforderlich. Ohne diese Genehmigung werden keine Kosten übernommen.

Das Jobcenter kann folgende Kosten übernehmen:

  1. Mietwagen oder Transporter
  2. Umzugsmaterialien
  3. Pauschale für Umzugshelfer

Auch hier werden Schönheitsreparaturen oder Montagen in der Regel nicht erstattet.

Die Erstattungen sind häufig auf Pauschalbeträge begrenzt, die nicht immer alle tatsächlichen Kosten abdecken. Die genauen Beträge können je nach Region und Behörde variieren.

Ein Umzug ohne vorherige Genehmigung durch das Jobcenter führt dazu, dass keine Kosten übernommen werden. Es ist daher entscheidend, den Antrag rechtzeitig zu stellen und die Genehmigung abzuwarten.

Ja, für Auslandsumzüge können bis zu 5.200 Euro erstattet werden. Allerdings gelten auch hier strenge Nachweispflichten, und der Antrag muss vorab genehmigt werden.

Die Übernahme der Umzugskosten durch das Arbeitsamt oder das Jobcenter ist eine sogenannte Ermessensleistung. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde individuell entscheidet, ob und in welchem Umfang die Kosten übernommen werden. Eine vorherige Absprache mit der Behörde ist daher unerlässlich.

Für den Antrag benötigen Sie in der Regel:

  1. Einen Arbeitsvertrag (bei Umzug aus beruflichen Gründen)
  2. Einen Mietvertrag (bei Wohnungswechsel)
  3. Drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen

Nein, solche Leistungen wie Packservice oder Montagen werden in der Regel nicht übernommen. Es werden nur notwendige Kosten wie Transporter und grundlegendes Umzugsmaterial erstattet.

Die Erstattung erfolgt meist nur bis zur festgelegten Pauschalhöhe. Sollten Ihre tatsächlichen Kosten höher sein, müssen Sie die Differenz selbst tragen.

Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig und reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig ein. Eine gut begründete Notwendigkeit des Umzugs sowie eine frühzeitige Absprache mit der zuständigen Behörde erhöhen Ihre Erfolgschancen erheblich.

  1. Wenn Sie Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen, ist die Agentur für Arbeit zuständig.
  2. Wenn Sie Bürgergeld (ehemals Hartz IV) beziehen, ist das Jobcenter zuständig.

Ja, die Notwendigkeit des Umzugs muss belegt werden. Beispiele hierfür sind:

  1. Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle (bei ALG I)
  2. Kündigung der bisherigen Wohnung oder Eigenbedarf des Vermieters (bei Bürgergeld)
  3. Unzumutbare Wohnverhältnisse oder Familienzuwachs

Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, können die Kosten in der Regel nicht übernommen werden. Der Antrag muss vor Beginn des Umzugs und vor Abschluss eines neuen Mietvertrags eingereicht werden.

Nachträgliche Anträge werden in der Regel abgelehnt, da die Genehmigung vorab erfolgen muss.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit oder Ihrem Jobcenter. Es empfiehlt sich, frühzeitig Kontakt aufzunehmen, um alle Details zu klären und den Antrag korrekt einzureichen.

Die Agentur für Arbeit übernimmt die Kosten für einen Umzug, wenn dieser notwendig ist, um eine neue Arbeitsstelle anzutreten. Dabei gelten folgende Bedingungen:

  1. Arbeitslosengeld I (ALG I): Ein Umzug wird gefördert, wenn die neue Arbeitsstelle eine tägliche Pendelzeit von mehr als 2,5 Stunden (Hin- und Rückweg) erfordert. Der Antrag muss vor dem Umzug eingereicht werden.
  2. Kostenübernahme: Übernommen werden in der Regel notwendige Kosten wie ein Mietwagen, Packmaterial und eine Pauschale für Umzugshelfer (oft ca. 50 Euro). Schönheitsreparaturen oder Montagen werden hingegen meist nicht erstattet.
  3. Höchstgrenze: Innerhalb Deutschlands liegt die Kostenerstattung bei bis zu 4.500 Euro, für Auslandsumzüge können bis zu 5.200 Euro übernommen werden.

Beim Bezug von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) ist das Jobcenter zuständig. Hier gelten strengere Vorgaben:

  1. Zwingende Gründe: Ein Umzug wird nur genehmigt, wenn er zwingend notwendig ist, z. B. aufgrund einer Kündigung der Wohnung, Eigenbedarf des Vermieters oder unzumutbarer Wohnverhältnisse.
  2. Vorherige Genehmigung: Der Antrag muss unbedingt vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrags gestellt werden. Ohne vorherige Zustimmung des Jobcenters werden keine Kosten übernommen.
  3. Erstattungsfähige Kosten: Auch hier können Kosten für einen Mietwagen, Umzugsmaterial und eine Helferpauschale übernommen werden.

Der Antrag auf Übernahme der Umzugskosten muss schriftlich erfolgen und sollte folgende Unterlagen enthalten:

  1. Nachweise: Arbeitsvertrag oder Mietvertrag, der den Grund für den Umzug bestätigt.
  2. Kostenvoranschläge: In der Regel werden drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen verlangt.
  3. Begründung: Eine schriftliche Erklärung, warum der Umzug notwendig ist.