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Mietvertragskündigung bei Senioren
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Mietvertragskündigung bei Senioren

  • Mietvertragskündigung Senioren
  • Spezialfall: Pflegegrad 1 und barrierefreier Wohnungswechsel
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Kündigung des Mietverhältnisses Senioren bezieht sich darauf, wie ältere Menschen oder  deren Vermieter einen Mietvertrag beenden können.

  1. Ordentliche Kündigung (fristgerecht): Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen/vertraglichen Kündigungsfristen, meist 3 Monate (§ 573c BGB).
  2. Fristlose Kündigung (außerordentliche Kündigung): Sofortige Beendigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund, z. B. schwerwiegende Vertragsverletzungen.

Der Begriff Kündigungsschreiben wird oft für das formale Dokument verwendet, mit dem die Kündigung erklärt wird.

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  1. Senioren sind wie alle Mieter an die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten gebunden.
  2. Es besteht kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht wegen Umzug ins Heim oder aus Altersgründen.
  3. Wird ein schneller Auszug gewünscht, kann ein Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter vereinbart werden, der eine vorzeitige Wohnungsaufgabe ermöglicht.
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  1. Das hohe Alter schützt nicht per se vor einer Kündigung.
  2. Gründe für Kündigungen sind meist:
    • Eigenbedarf
    • Wirtschaftliche Verwertung
    • Pflichtverletzungen des Mieters
  3. Bei Senioren gilt grundsätzlich das gleiche Recht, aber durch die Härtefallregelung (§ 574 BGB) kann die Kündigung unwirksam werden, wenn der Umzug für den Mieter unzumutbar ist, z. B. bei hohem Alter, langer Mietdauer oder schwerer Krankheit.
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  1. Senioren können der Kündigung widersprechen und durchsetzen, dass das Mietverhältnis fortdauert, wenn eine unzumutbare Härte vorliegt.
  2. Kriterien:
    • – Alter (häufig ab 60 Jahren)
    • – Langjährige Mietdauer (z. B. über 15 Jahre)
    • – Gesundheitszustand (Krankheit, Behinderung)
    • – Soziale Bindungen am Wohnort
  3. Der Widerspruch ist schriftlich und innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der Kündigung einzureichen.
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  1. Wird der Widerspruch abgelehnt, leitet der Vermieter eine Räumungsklage ein.
  2. Die tatsächliche Räumung kann Monate dauern, insbesondere wenn Senioren Schutz beantragen oder rechtliche Schritte einlegen.
  1. Pflegebedürftigkeit begründet keinen automatischen Kündigungsschutz, erleichtert aber das Vorliegen eines Härtefalls.
  2. Umzug ins Heim ist kein Sonderkündigungsgrund für den Mieter, aber oft ein Grund zur einvernehmlichen Vertragsauflösung (Aufhebungsvertrag).
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  1. Rechtzeitig und schriftlich Kündigung erklären oder Widerspruch formulieren bei Vermieterkündigung.
  2. Ärztliche Atteste und Nachweise über den Gesundheitszustand beilegen.
  3. Bei Unsicherheiten juristischen Rat einholen, z. B. von Mietervereinen oder Fachanwälten.
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Begriff
Erklärung
Mietvertragskündigung SeniorenBeendigung eines Mietverhältnisses durch Senioren oder Vermieter
KündigungsschreibenSchriftliche Erklärung der Kündigung
Ordentliche KündigungFristgerecht, meist 3 Monate Kündigungsfrist
Außerordentliche KündigungFristlose Kündigung aus wichtigem Grund
AufhebungsvertragEinvernehmliche Vertragsbeendigung vor Fristablauf
Härtefallregelung (§ 574 BGB)Recht auf Widerspruch gegen Kündigung wegen unzumutbarer Härte
RäumungPhysischer Auszug und Übergabe der Wohnung

FAQ


Ja, aber das hohe Alter allein schützt nicht grundsätzlich vor einer Kündigung durch den Vermieter. Es gilt die allgemeine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Ein besonderer Schutz besteht nur, wenn ein Härtefall nach § 574 BGB vorliegt, der unter Abwägung der Interessen des Vermieters und Mieters geprüft wird.


Nach erfolgter Kündigung und falls der Mieter nicht einwilligt, folgen Räumungsklage und gerichtliches Verfahren. Dies kann mehrere Monate dauern. Ältere und schwerkranke Mieter können durch Widerspruch und Härtefallregelung die Räumung verzögern oder verhindern.

Ja, nach § 574 BGB kann ein Mieter ab 60 Jahren oder bei schwerer Behinderung mit mindestens 15 Jahren Mietdauer der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn das Ausziehen für ihn eine unzumutbare Härte wäre.


Ja, grundsätzlich ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder anderen gesetzlich zulässigen Gründen möglich, aber wie bei anderen Mietern gelten die Härtefallregelungen zugunsten älterer oder pflegebedürftiger Menschen.

Bei berechtigtem Interesse, z.B. Eigenbedarf oder wirtschaftlicher Verwertung, sofern kein Härtefall vorliegt oder der Widerspruch erfolglos bleibt.

Pflegestufe oder Pflegegrad begründet kein automatisches Sonderkündigungsrecht, aber begünstigt das Vorliegen eines Härtefalls bei der Kündigungsschutzprüfung.

Anders als mancher Irrglaube, begründet Pflegegrad 3 keine an sich Kündigungssperre, jedoch können damit krankheits- oder altersbedingte Härtegründe besser geltend gemacht werden.

Besteht vor allem durch § 574 BGB und ist gerichtlich anerkannt, wenn hohe Lebensjahre, lange Mietdauer oder Krankheit einen Umzug unzumutbar machen.

Nein, das Alter allein ist kein Kündigungshindernis; Senioren können regulär Mietverträge abschließen.

Wenn z.B. ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eingetragen ist oder spezielle vertragliche Vereinbarungen existieren.

Falsch. Sie dürfen gekündigt werden, aber sie haben das Recht, einer Kündigung wegen Härtegründen zu widersprechen.