Die BARMER Krankenkasse in Chemnitz unterstützt Menschen mit Beeinträchtigungen oder pflegebedürftige Personen mit einem Zuschuss von bis zu 4.180 Euro für Umzugskosten und bauliche Maßnahmen, wenn der Umzug medizinisch oder pflegebedingt notwendig ist. Durch eine frühzeitige Antragstellung, eine sorgfältige Dokumentation und die Zusammenarbeit mit erfahrenen Umzugsunternehmen können Sie den Prozess effizient gestalten. Nutzen Sie die Beratungsangebote der BARMER, um Ihren Antrag erfolgreich zu stellen und Ihre Lebensqualität durch einen barrierefreien Wohnraum zu verbessern.
Die Pflegekasse der BARMER unterstĂĽtzt Menschen mit Behinderung, insbesondere in Chemnitz, durch die Ăśbernahme von Umzugskosten, um pflegegerechtes Wohnen zu ermöglichen.Â
Anspruchsberechtigte Personen
Die BARMER Krankenkasse unterstützt Personen mit Behinderungen oder pflegebedürftige Menschen, die einen Umzug aus gesundheitlichen Gründen planen. Nach § 40 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches XI (SGB XI) können Personen mit einem anerkannten Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 1) einen Zuschuss für Umzugskosten beantragen, wenn der Umzug notwendig ist, um:
Wichtige Voraussetzungen:
Hinweis: Personen ohne Pflegegrad, aber mit anerkannten Beeinträchtigungen (z. B. Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen wie „G“ oder „B“), können unter Umständen ebenfalls einen Antrag stellen, wenn sie nachweisen können, dass der Umzug ihre Lebenssituation verbessert.
Die BARMER Krankenkasse bezuschusst Umzüge, die als wohnumfeldverbessernde Maßnahmen anerkannt werden. Dazu gehören:
Ausgeschlossen sind:
Höhe des Zuschusses
Gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI beträgt der Zuschuss für Umzugskosten bis zu 4.180 Euro pro pflegebedürftige Person (Stand 2025). Wenn mehrere pflegebedürftige Personen in einem Haushalt umziehen, kann der Zuschuss entsprechend vervielfacht werden (z. B. bis zu 16.720 Euro für vier Personen). Für bauliche Anpassungen in der neuen Wohnung können ebenfalls bis zu 4.180 Euro pro Person beantragt werden, sofern diese Maßnahmen notwendig sind, um die Wohnung an die Beeinträchtigungen anzupassen.
Beispiel:
Eine Person mit Pflegegrad 3 zieht in eine barrierefreie Wohnung und benötigt eine ebenerdige Dusche. Sie kann bis zu 4.180 Euro für den Umzug und zusätzlich bis zu 4.180 Euro für die baulichen Maßnahmen beantragen.
Der Umzug muss medizinisch oder pflegebedingt notwendig sein. Dies bedeutet, dass die aktuelle Wohnung nicht mehr den Bedürfnissen der Person mit Beeinträchtigungen entspricht, z. B. aufgrund von:
Ein ärztliches Attest oder ein Gutachten (z. B. vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen, MDK) kann helfen, die Notwendigkeit zu belegen.
Die BARMER Krankenkasse prĂĽft die Eignung der neuen Wohnung, bevor der Zuschuss bewilligt wird. Die Wohnung muss:
Tipp: Lassen Sie die neue Wohnung vorab von einem Experten (z. B. einem Architekten oder einer Pflegeberatung) begutachten, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen entspricht.2.3. Antrag vor dem Umzug Der Antrag auf Zuschuss muss vor dem Umzug gestellt werden. Maßnahmen, die bereits durchgeführt wurden, werden in der Regel nicht nachträglich bezuschusst. Es ist daher wichtig, frühzeitig Kontakt mit der BARMER aufzunehmen und den Antrag rechtzeitig einzureichen.
Die BARMER Geschäftsstelle in Chemnitz ist Ihre erste Anlaufstelle für die Antragstellung. Sie können die Krankenkasse wie folgt erreichen:
Tipp: Für Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Geschäftsstelle nicht aufsuchen können, bietet die BARMER Hausbesuche an. Kontaktieren Sie die Krankenkasse, um dies zu vereinbaren.
Der Antrag auf Zuschuss für Umzugskosten kann formlos oder über ein offizielles Formular der BARMER gestellt werden. Viele Pflegekassen bieten Online-Formulare an, die über das Kundenportal „Meine BARMER“ ausgefüllt werden können. Alternativ können Sie den Antrag schriftlich einreichen.
Hinweis: Wenn bauliche Anpassungen in der neuen Wohnung erforderlich sind, fügen Sie einen Kostenvoranschlag für diese Maßnahmen bei (z. B. vom Sanitärfachhandel oder Bauunternehmen).
Tipp: Arbeiten Sie mit einem Umzugsunternehmen zusammen, das direkt mit der BARMER abrechnen kann, um Vorleistung zu vermeiden.
Halten Sie alle relevanten Dokumente bereit, um den Antrag zu unterstĂĽtzen:
Falls die BARMER den Antrag ablehnt, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Wenden Sie sich an die Geschäftsstelle Chemnitz oder holen Sie rechtlichen Rat ein, um den Widerspruch fachgerecht zu formulieren. Häufig führt ein gut begründeter Widerspruch zur Bewilligung im zweiten Anlauf.
Nein, Umzüge in stationäre Pflegeeinrichtungen werden nicht bezuschusst, da diese nicht als wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gelten.
Der Zuschuss von bis zu 4.180 Euro kann pro Maßnahme und Person beantragt werden. Bei einem weiteren Umzug aus medizinischen Gründen (z. B. nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustands) ist ein erneuter Antrag möglich.
Ein gesetzlicher Vormund oder Betreuer, der bei der Pflegekasse anerkannt ist, kann den Antrag stellen.
Nein, mobile Gegenstände wie Möbel, Staubsauger-Roboter oder spezielle Toilettensitze fallen nicht unter die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen.

