Für viele Menschen mit Schwerbehinderung oder Pflegebedarf ist ein Wohnortwechsel nicht nur eine logistische Herausforderung, sondern auch ein finanzielles Großprojekt.
Gerade in Mecklenburg-Vorpommern, wo demografische Veränderungen und eine steigende Zahl pflegebedürftiger Personen die Nachfrage nach barrierefreiem Wohnraum erhöhen, gewinnt die finanzielle Unterstützung durch Krankenkassen und Pflegekassen zunehmend an Bedeutung.
Die IKK Mecklenburg-Vorpommern, heute unter dem Namen IKK – Die Innovationskasse (IK) aktiv, bietet aus diesem Grund speziell Zuschüsse für Umzugskosten, die eng mit dem Pflegegrad der Versicherten verknüpft sind. Ziel dieser Zusammenfassung ist es, diese Fördermöglichkeiten verständlich darzustellen und insbesondere die Rolle des Pflegegrades als entscheidende Voraussetzung und Grundlage für die Unterstützung zu beleuchten.
Die Zuschüsse der IKK Mecklenburg-Vorpommern für Umzugskosten und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind eine wichtige Unterstützung für Menschen mit Schwerbehinderung und Pflegebedarf. Der Pflegegrad ist die zittrahmende Voraussetzung für die meisten Leistungen, da er die Schwere der Beeinträchtigung quantifiziert und so die Förderhöhe bestimmt.
Eine frühzeitige Antragstellung unter Einbeziehung ärztlicher Nachweise und Kostenvoranschläge ist unabdingbar. Beratung durch die IK und gegebenenfalls spezialisierte Umzugsunternehmen erleichtern die Umsetzung. Dabei sollten Betroffene das Zusammenspiel zwischen Pflegegrad, medizinischer Notwendigkeit und konkretem Wohnbedarf beachten.
Der Pflegegrad ist eine wesentliche Einstufung, die den Pflege- und Unterstützungsbedarf einer Person beschreibt. Er ist verbindlich für die Gewährung stationärer und ambulanter Pflegeleistungen sowie für Zuschüsse im Rahmen wohnumfeldverbessernder Maßnahmen. Die Pflegegrade 1 bis 5 geben Auskunft über die Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit beziehungsweise der Fähigkeiten im Alltag:
In puncto Umzugshilfen der IKK Mecklenburg-Vorpommern ist der Pflegegrad ein Kernkriterium für die Leistungsgewährung. Personen mit anerkanntem Pflegegrad ab Stufe 1 können wohnumfeldverbessernde Zuschüsse und Umzugskostenförderungen beantragen, vorausgesetzt, der Umzug ist medizinisch notwendig und dient der Erhaltung oder Verbesserung der Pflege- und Versorgungssituation.
Die IKK gewährt im Rahmen der Pflegeversicherung Zuschüsse, die direkt am Pflegegrad ausgerichtet sind, um das Wohnumfeld barrierefrei und pflegegerecht zu gestalten. Die Zuschüsse können für folgende Maßnahmen genutzt werden:
Umbau oder Anpassung des Bades (z. B. ebenerdige Duschen, Haltegriffe)
Schwellenabbau, Türverbreiterungen und andere bauliche Veränderungen
Einbau technischer Hilfsmittel wie Treppenlifte oder Rampen
Unterstützung bei der Einrichtung einer neuen Wohnung (z. B. behindertengerechte Möblierung)
Umzugskosten, wenn die Anpassung der bisherigen Wohnung unwirtschaftlich ist
Der Höchstbetrag liegt aktuell bei 4.180 Euro pro Maßnahme und Person. Wichtig: Dieser Zuschuss kann auch mehrfach in Anspruch genommen werden, wenn sich der Pflegebedürftigkeitsstatus verändert oder weitere Maßnahmen notwendig werden.
Umzugskostenförderung
Bezogen auf den tatsächlichen Umzug bietet die IK eine Kostenübernahme, wenn der Umzug medizinisch notwendig ist, was meist durch ein ärztliches Attest bestätigt werden muss. Die Umzugskosten umfassen den Möbeltransport, Renovierungen und erforderliche Einrichtungsarbeiten in der neuen Wohnung. Die Unterstützung beträgt in der Regel zwischen 80 und 100 % der Kosten bis zu den genannten Höchstgrenzen.
Die Pflegegrade sind nicht nur Indikatoren für den notwendig gewordenen Unterstützungsbedarf, sondern steuern auch die Höhe und Art der Zuschüsse. Die Feststellung eines Pflegegrades erfolgt über einen Antrag bei der Pflegekasse der IK:
Ohne Pflegegrad besteht kein automatischer Anspruch auf die genannten Zuschüsse; insbesondere für reine Umzugskosten ist die Nachweispflicht einer medizinischen Notwendigkeit wesentlich. Die Pflegekasse der IKK prüft hierbei sorgfältig die Voraussetzungen anhand der eingereichten medizinischen und wohnraumspezifischen Nachweise.
Die Antragstellung für Umzugszuschüsse erfolgt bei der Pflegekasse der Innovationskasse Mecklenburg-Vorpommern. Hierbei ist eine sorgfältige Dokumentation und vollständige Einreichung aller Unterlagen entscheidend für den Erfolg des Antrags.
Verfahren
Die IKK weist darauf hin, dass der Antrag vor Umzugsbeginn vorliegen muss, um Kostenübernahmen zu gewährleisten. Nachträgliche Anträge werden in der Regel abgelehnt.
Wichtige Hinweise
Herr F., Pflegegrad 3, benötigte einen Umzug in eine ebenerdige Wohnung wegen ungünstiger Treppensituation in der vorherigen Wohnung. Die IK bewilligte Umzugszuschüsse und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Badumbau, Türöffnungen) in Höhe von insgesamt 4.000 Euro.
Frau K., Pflegegrad 4, zog in ein betreutes Wohnen um. Der Pflegegrad ermöglichte eine vollständige Kostenübernahme der Umzugskosten sowie der baulichen Anpassungen.
Ehepaar L., beide Pflegegrad 2, erhielten Zuschüsse für einen gemeinsamen Umzug in eine barrierefreie Wohnung. Die Zuschüsse wurden jeweils einzeln pro Person ausgezahlt und summierten sich auf über 8.000 Euro.
Die Krankenkasse der IK zahlt nur in Ausnahmefällen Umzugskosten, wenn diese aus medizinischer Sicht zwingend sind (z. B. stationäre verordnete Maßnahmen, Heilbehandlungen, Therapiezwecke). Die Pflegekasse setzt sich hingegen für die Wohnumfeldverbesserung und Umzugskosten aufgrund des Pflegegrades ein und ist die primäre Anlaufstelle für Pflegebedürftige.
Personen ohne Pflegegrad oder ohne anerkannte medizinische Notwendigkeit erhalten oftmals keine Finanzierung der Umzugskosten durch die IK. Alternative Unterstützungen durch Sozialämter oder Wohlfahrtsverbände sind dann zu prüfen.
Die Beantragung ist für viele Betroffene komplex. Gerade die Beschaffung medizinischer Atteste, das koordinierte Einholen von Kostenvoranschlägen und das Nachweisen der Wohnungsanforderungen benötigen häufig professionelle Beratung. Die Innovationskasse Mecklenburg-Vorpommern bietet hierzu Sozialberater, die unterstützend tätig werden.
Ab Pflegegrad 1 für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Umzugskosten.
Bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme und Person, auch mehrfach möglich.
Kein regulärer Anspruch; alternative Sozialhilfen prüfen.
Pflegegradbescheid, ärztliches Attest, mindestens zwei Kostenvoranschläge, Nachweis neue Wohnung.
Vor dem Umzug und vor Beginn der Maßnahmen.

