Umzugsförderung, Umzugskosten und Unterstützung durch die Siemens-Betriebskrankenkasse in Deutschland

Ein Umzug ist oft mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden, sei es aus beruflichen, privaten oder gesundheitlichen Gründen. Besonders in Situationen, in denen ein Umzug notwendig ist, um die Lebensqualität zu verbessern oder die Pflege zu erleichtern, können finanzielle Unterstützungen eine große Erleichterung darstellen. Die Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK) bietet in Deutschland verschiedene Möglichkeiten der Unterstützung, insbesondere für beruflich oder pflegebedingte Umzüge. Dieser ausführliche Leitfaden beleuchtet die verschiedenen Aspekte der Umzugsförderung durch die SBK, einschließlich der rechtlichen Grundlagen, praktischen Beispiele und der Zusammenarbeit mit professionellen Umzugsunternehmen wie der Butler Umzüge GmbH. Ziel ist es, einen umfassenden Überblick zu bieten, der sowohl für Versicherte als auch für Pflegebedürftige und deren Angehörige hilfreich ist.
Jetzt Angebot sichernGrundlagen der Umzugsförderung durch die SBK
Die SBK unterstützt ihre Versicherten in verschiedenen Lebenssituationen, die einen Umzug erforderlich machen. Dabei unterscheiden sich die Fördermöglichkeiten je nach Grund des Umzugs – beruflich oder pflegebedingt – und den damit verbundenen Voraussetzungen.

Beruflich bedingte Umzüge

Beruflich bedingte Umzüge können durch einen neuen Arbeitsplatz, eine Versetzung oder andere berufliche Veränderungen notwendig werden. Die SBK orientiert sich hierbei an den Vorgaben des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) und bietet Unterstützung durch steuerfreie Pauschalen sowie die Möglichkeit, Kosten als Werbungskosten geltend zu machen.
- Steuerfreie Pauschalen: Seit dem 1. März 2024 können Arbeitgeber für beruflich bedingte Umzüge pauschale Beträge steuerfrei erstatten. Diese betragen:
- – 964 Euro für die umziehende Person, die am Tag vor dem Umzug eine Wohnung hatte und nach dem Umzug eine neue einrichtet.
- – 643 Euro für jede weitere im Haushalt lebende Person.
- Werbungskosten: Kosten, die über die Pauschalen hinausgehen, können in der Steuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden, sofern sie nachweislich angefallen sind.











