Umzugskosten im Rentenalter und deren Übernahme
Der Umzug im Rentenalter kann aus verschiedenen Gründen notwendig werden: Berufliche Wiedereingliederung, altersgerechtes Wohnen, Pflegebedarf oder finanzielle Notlage. Wer die Kosten übernimmt, hängt vom individuellen Umzugsanlass ab:
- Deutsche Rentenversicherung: nur bei beruflicher (Wieder-)Eingliederung.
- Sozialamt/Jobcenter: bei finanzieller Bedürftigkeit und sozial begründetem Wohnungswechsel.
- Pflegekasse: bei Umzug aus gesundheitlichen/Versorgungsgründen.
- Unfallversicherung, Integrationsamt: bei Behinderung oder Gesundheitsfolgen im Beruf.


Umzugskostenübernahme durch die Deutsche Rentenversicherung
Die Rentenversicherung kommt als Kostenträger für den Umzug zum Einsatz, wenn der Wechsel des Wohnortes unmittelbar der Aufnahme oder Sicherung einer beruflichen Tätigkeit dient. Dies kann bei beruflicher Rehabilitation, Arbeitsplatzwechsel oder Arbeitsaufnahme nach längerer Krankheit relevant sein.
- Keine Kostenübernahme für rein private Umzüge im Ruhestand.
- Hauptgrund: Unterstützung der beruflichen Eingliederung oder Arbeitsplatzsicherung (§ 16 SGB VI und § 49 SGB IX).
Leistungsumfang

Die Umzugskostenbeihilfe umfasst meist:
- Transportkosten für Umzugsgut (Wohnungseinrichtung etc.)
- Reisekosten für Versicherte und Familienmitglieder (bei notwendigem Wechsel der häuslichen Gemeinschaft)
- Kosten für den wirtschaftlichsten Transport gemäß Bundesumzugskostengesetz BUKG.
Richtwert: Transportkosten für den Hausrat bis ca. 5.000 EUR, individuell prüfbar bei höheren Kosten.
Anspruchsberechtigte
Anspruch haben Versicherte, deren Umzug arbeitsbedingt erforderlich ist, sowie mitziehende Familienangehörige (Ehepartner, Kinder, Pflegekinder).
Antragstellung
Der Antrag muss vor dem Umzug bei der Rentenversicherung gestellt werden. Nachträglich bewilligte Umzüge werden meist nicht erstattet.











