Zuschuss beim Umzug für Schwerbehinderte: Erstattung bei Pflegebedürftigkeit
Wir von Butler Umzüge sind uns bewusst, dass ein Umzug für schwerbehinderte Menschen eine besondere Herausforderung darstellen kann. Insbesondere wenn es sich um einen Umzug mit einem behinderten Kind handelt.
Doch keine Sorge! Wir unterstützen Familien in solchen Situationen. Bei uns profitieren Sie neben unserem erstklassigen Umzugsservice von einem komfortablen Rundum-sorglos-Paket.
Unser einfühlsames Team steht Ihnen von der Planung bis zur Durchführung zur Seite, um Ihren Umzug so entspannt wie möglich zu gestalten und dabei die Bedürfnisse Ihres Kindes zu berücksichtigen.
Wussten Sie außerdem, dass es sogar einen Zuschuss bei einem Umzug für Schwerbehinderte gibt?
Ein wichtiger Aspekt hierfür ist der Grad der Behinderung (GdB), der angibt, in welchem Maße eine Person durch körperliche oder geistige Beeinträchtigungen in ihrem Alltag eingeschränkt ist.
Die Höhe der Vorteile bemisst sich also am GdB. Nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) gibt es unterschiedliche Pauschalbeträge, welche von 310,00 Euro bis 3.700,00 Euro variieren.
Dennoch können die Zuschüsse vom Staat für Schwerbehinderte dazu beitragen, die Umzugskosten zum Teil oder vollständig zu decken und ihnen damit die finanzielle Belastung zu nehmen.
Bei Butler Umzüge unterstützen wir Sie nicht nur mit unserem exzellenten Service, sondern informieren Sie auch über Ihre Möglichkeiten, finanzielle Unterstützung für Ihren Umzug zu erhalten.
Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an unter 030 84 51 88 55.
Wir beraten Sie gern.
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Pflegegrad und Umzugskosten: finanzielle Entlastung möglich
Steht Ihnen ein Zuschuss zu, sollten Sie diesen auch in Anspruch nehmen. Die Pflegekasse gewährt unter Umständen einen Zuschuss in Höhe von bis zu 4.000 Euro für Ihre Umzugskosten.
Erfolgt der Umzug in eine Wohnung, die besser an die körperlichen Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person angepasst ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten. Das kann zum Beispiel eine barrierefrei ausgebaute Wohnung sein, in der die Selbstständigkeit gesteigert oder eine häusliche Pflege ermöglicht wird.
Wichtig ist, dass der Umzug zu einer merklichen Verbesserung des Wohnumfeldes führt.
Bereits ab Pflegestufe 1 kann laut §28a Abs. 1 Nr. 5 SGB XI ein Antrag auf Zuschuss für den Umzug in eine barrierefreie Wohnung gestellt werden.
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