Umzug mit Umzugsförderung & Kostenübernahme durch die IKK Brandenburg und Berlin in Deutschland

Für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen steht der Umzug jedoch in einem ganz besonderen Kontext, weil ein Umzug ist immer mit erheblichen organisatorischen, psychischen und finanziellen Belastungen verbunden. Er ist nicht nur ein Ortswechsel, sondern dient häufig einer entscheidenden Verbesserung der Lebensqualität, Sicherheit und Pflegebedingungen.
Damit ein solcher Schritt nicht an den Kosten scheitert, bietet die Pflegekasse der IKK Brandenburg und Berlin (IKK BB) finanzielle Unterstützung. Diese zeigt sich in Form von Zuschüssen zu Umzugskosten oder wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, die die Pflege und den Alltag erleichtern sollen.
Die IKK Brandenburg und Berlin bietet dabei weitreichende Unterstützung im Rahmen der Pflegeversicherung. Mit einem professionellen Partner wie Butler Umzüge GmbH lassen sich die Maßnahmen effizient und zuverlässig umsetzen.
Wer sich frühzeitig informiert, alle Unterlagen gut vorbereitet und den Antrag gut begründet, hat sehr gute Chancen auf Bewilligung und eine finanzielle Entlastung von bis zu 4.180 Euro – oder sogar mehr bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt.
Jetzt Angebot sichernPflegeversicherungsgesetz und SGB XI
Die rechtliche Grundlage für Umzugszuschüsse durch Krankenkassen findet sich im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI), genauer in:
- § 40 Abs. 4 SGB XI – Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Hier wird geregelt, dass Pflegekassen Kosten übernehmen können, wenn bestimmte Maßnahmen notwendig sind, um die häusliche Pflege zu erleichtern oder eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.
Definition der Maßnahme
Ein Umzug kann rechtlich als Maßnahme zur Verbesserungen des Wohnumfelds gelten, wenn etwa:
- ein Wechsel in eine barrierefreie Wohnung stattfindet,
- eine Wohnung gewählt wird, die besser an die Pflegebedürfnisse angepasst ist,
- Nähe zu Angehörigen oder Pflegepersonal ermöglicht wird,
- oder die Wohnung in einer betreuten Wohnform liegt.
Anspruchsberechtigte
Voraussetzung ist:
- mindestens Pflegegrad 1
- direkter Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit
- Antragstellung vor Durchführung













