Finanzielle Unterstützung bei Umzügen und Wohnraumanpassungen durch die Mobil Krankenkasse in Deutschland
Ein Umzug gehört zu den einschneidenden Veränderungen im Leben – er ist organisatorisch anspruchsvoll, körperlich fordernd und meist mit hohen Kosten verbunden. Besonders pflegebedürftige Menschen oder Versicherte mit gesundheitlichen Einschränkungen sehen sich hier vor große Herausforderungen gestellt. Sie benötigen nicht nur einen sicheren Transport von Möbeln und Hausrat, sondern häufig auch eine Wohnung, die barrierefrei gestaltet ist und die Pflege erleichtert.
Die Mobil Krankenkasse (ehemals BKK Mobil Oil) bietet ihren Versicherten umfassende Leistungen im Bereich Pflege. Ein Kernbestandteil sind finanzielle Zuschüsse aus der Pflegeversicherung für sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Hierzu zählen neben klassischen baulichen Anpassungen wie Türverbreiterungen oder Badsanierungen auch Umzüge, sofern diese nachweislich die Pflege erleichtern oder die Selbstständigkeit fördern.
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Pflegeversicherung als Teilleistung

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) geregelt. Ziel ist es, die häusliche Pflege zu stärken, die Selbstständigkeit zu erhalten und den stationären Aufenthalt zu vermeiden oder hinauszuzögern.
Zu den Leistungen zählt gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – bis zu 4.180 Euro pro pflegebedürftiger Person.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Dazu gehören alle Maßnahmen, die unmittelbar den Alltag von Pflegebedürftigen erleichtern:
- Bauliche Anpassungen (z. B. barrierefreie Badezimmer, Stufenabbau)
- Technische Hilfen (z. B. Lifter, Rampen)
- Umzüge in barrierearme oder barrierefreie Wohnungen
Ein Umzug ist also keine Standardleistung, sondern nur dann förderfähig, wenn:
- Die Wohnung den Pflegeaufwand reduziert
- Sicherheit, Selbstständigkeit oder Pflegeerleichterung erreicht werden
Anspruchsberechtigte
- Alle Versicherten mit Pflegegrad 1 bis 5
- Antrag muss bei der Pflegekasse der Mobil Krankenkasse gestellt werden
- Es genügt nicht, lediglich Mitglied der Krankenkasse zu sein – entscheidend ist die Einstufung durch den MDK (Medizinischer Dienst)












